Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 18.02.1993 – 1 StR 773/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS.
vom
18. Februar 1993
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeoränet, daß die in dem von
der Einbeziehung betroffenen Verfahren aufgrund der dort gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bezahlte Geldbuße in Höhe von 2.000 DM mit drei Monaten auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue und des gesamten Strafausspruchs: soweit das Rechtsmittel auch dem Schuldspruch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung gilt, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"1. Die Revision muß mit der Sachrüge Erfolg haben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist.
Zwar wird die Annahme einer Untreue zum Nachteil der
5. -B. {BS) von den Feststellungen getragen (vgl. UA Seite 38 bis 40 unter 2.). Doch hat das Landgericht den Schuldspruch aus § 266 StGB auch darauf gestützt, daß der Angeklagte eine Untreue zum Nachteil von J. R. begangen habe (vgl. UA Seite 36 bis 38 unter 1.). Diese Annahme ist durch die Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei belegt.
Eine Treupflicht des Angeklagten entnimmt die Kammer dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen J. R.
und der S. -B. . Diese - und damit auch der Angeklagte - sei verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen ihrer Kundin J. R. wahrzunehmen (UA Seite 36). Doch ist nach den tatrichterlichen Feststellungen ein solcher Vertrag nicht wirksam zustande gekom-
men. Denn J. R. hat die beiden vom Angeklagten vorbereiteten und dem Zeugen K. übersandten Kontoer-Ööffnungsamträge nicht unterschrieben, und der Zeuge K. war nicht bevollmächtigt, die beiden Konten für
J. R. zu eröffnen und zu führen (UA Seite 10, 11). Dies war dem Angeklagten auch bekannt (UA Seite 17 äm Ende). Den nach Aufdecküung der Tat von der $. - B. ausgefertigten neuen Kontoeröffnungsamtrag haben die anwaltlichen Vertreter der J. R. nicht unterschrieben; auch haben sie sich geweigert, die bisheden- im Namen von I Re mit der S—— =B, abgeschlossenen Darlehensvertrag hatte der Zeuge K. ebenfalls keine Vollmacht (UA Seite 13/14). Daß schon vorher mit J. R. ein wirksamer Bankvertrag abgeschlossen und diese bereits von daher Kundin bei der Bank war, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Auch die Annahme des Landgerichts, der Zeuge K. habe dem Angeklagten die Vermögensinteressen seiner Mandantin in Betreuung gegeben (UA Seite 36/37), beruht nicht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Voraussetzung hierfür wäre, daß der Zeuge K, dem Angeklagten Vertrauen entgegenbrachte und dieser ihn darin enttäuschte. Hiervon geht die Kammer auch aus: sie hält den Zeugen K. für arglos (UA Seite 38), und zwar trotz der Tatsache, daß K. der unmittelbare Nutznießer der Transaktionen des Angeklagten war: 150.000,-- DM sind
- über seine Lebensgefährtin - an ihn geflossen (UA
Seite 19), und auch das an den Zeugen N. gezahlte Bargeld von 50.000,-- DM sollte 'gleich per Boten an K. gebracht werden' (UA Seite 38).
Doch sind die für die Frage der Arglosigkeit des Zeugen K. erheblichen Feststellungen widersprüchlich. Die Kammer glaubt ihm die Aussage, er habe bei der Unterschrift unter den Scheck über 100.000,-- DM 'nur an sein eigenes Baukonto und an sein eigenes Festgeld gedacht'; er sei davon ausgegangen, daß die abverfügten 200.000, -- DM 'von dem Baukonto oder seinem eigenen Festgeldkonto abgeflossen seien' (UA Seite 29). Dabei setzt sich das Landgericht nicht mit der an anderer Stelle im Urteil getroffenen Feststellung auseinander, daß K. ,„ der Zahlungsprobleme hatte und an den Zeugen N. ein Honorar von 200.000,-- DM zu zahlen hatte (vgl. UA Seite 20, 29), "über 200.000,-- DM verfügen wollte, die auf dem Baukonto nicht vorhanden wäaren' (UA Seite 32). Ebensowenig erörtert sie in diesem Zusammenhang, daß K. den Festgeldbetrag auf seinem Festgeldkonto spätestens am 22. Dezember 1986 schriftlich 'zugunsten des bisher ausgezahlten Darlehens von 273.000,-- DM des Kontos R. verpfändet' hatte (UA Seite 13, vgl. auch UA Seite 12). Durch diese Verpfändung war einmal die S. -B. abgesichert ('die Mittel konnten nicht wegfließen') und außerdem war auf diese Weise sichergestellt, daß J. R. , deren Genehmigung ausstand, keinen Schaden erleiden konnte (UA Seite 12, 14). Diesen Feststellungen zufolge konnte der Zeuge K. bei Leistung der Unterschrift auf dem Scheck über 100.000,-- DM nicht 'nur an sein eigenes
Baukonto und sein eigenes Festgelä' denken. Denn auf dem Baukonto war genügend Geld nicht vorhanden, und über das Festgeld auf seinem Festgeldkonto konnte er nicht verfügen, weil es verpfändet war.
Das Landgericht stellt ferner fest, Ende Januar 1987 habe K. 300.000,-- DM der J. RR auf 'deren Festgeldkonto' bei der BS anlegen wollen. Er habe deshalb diesen Betrag auf das Konto Nummer EMEEEB 009 überwiesen, das ihm 'als Festgeldkontonummer R. ange-
geben worden war' (UA Seite 18). Hiermit sind die vom
. Landgericht zuvor -(UA Seitebis-14) getroffenen Feststellungen nicht zu vereinbaren. Nach ihnen wüßte der Zeuge K. „ daß es ein wirksam eröffnetes Festgeldkonto der J. R. bei der BS nicht gab. Denn von den beiden vom Angeklagten vorbereiteten und ihm übersandten Kontoeröffnungsamträgen auf J. R. hatte K. den für das Darlehenskonto vorgesehenen mit der Nummer EEE O09 (UA Seite 9) ohne Unterschrift seiner Mandantin bei sich zurückbehalten (UA Seite 11, 14) und den zweiten für das Festgeläkonto vorgesehenen Antrag mit der Nummer me9007 (vgl. UA Seite 9) hatte er nach Abänderung auf seinen Namen mit seiner Unterschrift versehen an den Angeklagten zurückgesandt, wobei er davon ausging, daß das Konto Nummer EEE () O7 nunmehr sein eigenes Festgeldkonto darstelle (UA Seite 11, 12). Auch war ihm nach den Feststellungen UA Seite 9, 11 nicht das Konto Nummer WB009 als Nummer des Festgeldkontos R. angegeben worden, sondern dasjenige mit der Nummer GEMEEE007. Nach diesen Feststellungen wußte daher der Zeuge K. „ daß ein Festgeldkonto für
J. R. nicht wirksam eröffnet war und außerdem die Kontonummer 2009 nicht für das Festgeldkonto, sondern für das - ebenfalls nicht wirksam eröffnete - Darlehenskonto ausgegeben war. Hiermit verträgt sich der UA Seite 18 festgestellte Sachverhalt nicht.
Nach allem berüht die Feststellung, daß der Zeuge K. hinsichtlich der Transaktionen des Angeklagten arglos war, auf widersprüchlichen und lückenhaften Feststellungen und Beweiserwägungen.
"Sollte-die neue-Hauptverhandlung ergeben, daß der Zeuge K. nicht arglos war, wäre zu prüfen, ob er eine Untreue zum Nachteil seiner Mandantin begangen und der Angeklagte hierzu Beihilfe geleistet hat.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung wird dagegen von den Feststellungen getragen. Doch kann die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten nicht bestehen bleiben. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den beiden abgeurteilten Taten ist nicht auszuschließen, daß die wegen der Untreue verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren die Höhe der weiteren Einzelstrafe beeinflußt hat."
Dem tritt der Senat bei. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs umfaßt auch die Anordnung über die Anrechnung der aufgrund einer Bewährungsauflage gezahlten Geldbu-Be auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Gribbohm Ulsamer M Maul
Brüning Wahl