Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 18.02.1993 – 1 StR 10/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ZL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. Februar 1993 in der Strafsache
gegen
Ihsan Yüksel TÜEEEEEEE , ohne festen Wohnsitz, geboren
am EB 1940 ir: CHE SEE (TEE .
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Zeuge KOEEEB hat in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache verweigert, weil er bedroht worden sei und schlimme Folgen für sich und seine Familie fürchte, wenn er Aussagen mache. Das Landgericht hat darauf davon abgesehen, gegen den Zeugen Beugehaft zu verhängen, und ihn entlassen; statt dessen wurden die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen vom 31. Oktober und 5. Novenber 1991 sowie vom 25. März 1992 verlesen. Die Beanstandung, das Landgericht hätte diese Vernehmungsniederschriften nicht verlesen dürfen, ist begründet.
Nach S 251 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen dann verlesen werden, wenn er verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Insoweit ist anerkannt, daß auch Rechtsgründe der Vernehmung entgegenstehen können. Gemeint sind dabei nicht die sich aus der Rechtstellung der Auskunftsperson allgemein ergebenden Beweiserhebungsschranken wie Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht, sondern das auf besonderen Umständen beruhende rechtliche Unvermögen des Gerichts, einen Zeugen zu einer verfahrensrechtlich an sich zulässigen und möglichen Aussage in der Hauptverhandlung zu bringen (Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 52; Schlüchter in SK StPO S 251 Rdn. 57). Droht dem Zeugen oder seiner Familie bei wahrheitsgemäßer Aussage Gefahr für Leib oder Leben, kann darin grundsätzlich einer der Fälle gesehen werden, in denen Rechtsgründe der Vernehmung entgegenstehen können. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts bei seiner Entscheidung, gemäß S:-251 Abs. 2 Satz 2 StPO die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen KEEEMW zu verlesen, ist daher zutreffend.
Zu Recht rügt die Revision jedoch, daß das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen, die eine Entlassung des Zeugen KEREEEER rechtfertigen konnten, nicht hinreichend dargelegt hat. Insoweit bestehen gegen die Zulässigkeit der Beanstandung entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts keine durchgreifenden Bedenken, denn der Beschwerdeführer trägt den wesentlichen Inhalt der landgerichtlichen Entscheidung vor. In der Sache wird zutreffend beanstandet, daß die Strafkammer die tatsächlichen Grundlagen der Weigerung des
Zeugen nicht ausreichend erforscht hat (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1974, 1959, 1960). Hasan TB. auf dessen Schicksal der Zeuge sich vor allem berufen hat, ist zwar in der Türkei erschossen worden, nach den Feststellungen des Urteils jedoch nicht, weil er Angaben gemacht hatte, sondern beim Eintreiben von Geld aus Rauschgiftgeschäften (UA S. 19). Das ist eine grundsätzlich andere Situation. Darüber hinaus hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Zeuge in dem gegen ihn selbst anhängigen Verfahren Angaben - insbesondere in einer Hauptverhandlung - gemacht hat. wäre das der Fall gewesen, könnte nicht ohne weiteres angenommen werden, ihn hätte eine Zeugenaussage über den selben Tatkomplex zusätzlich in Gefahr gebracht. Zu erörtern wäre auch gewesen, ob ein Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen geeignet gewesen wäre, die ihm drohenden Gefahren zu veringern. Ingesamt sind in Fällen, in denen ein in Betäubungsmittelkriminalität verwickelter Zeuge Angaben wegen ihm deshalb drohender Gefahren verweigert, strenge Maßstäbe anzulegen. Solchen Zeugen ist entgegenzuhalten, daß sie für die Risiken, in die sie sich durch ihre Beteiligung an der Betäubungsmittelkriminalität eingelassen haben, auch - in gewissen Grenzen - einstehen müssen; andernfalls könnten sie als Zeugen in einer Vielzahl von Fällen die Aussage verweigern. Was die Gefahr für Familienangehörige betrifft, gelten die Grundsätze eines selbstverschuldeten Risikos zwar nicht, doch ist insoweit zu prüfen, ob Gewalthandlungen gegen Familienangehörige in diesem Zusammenhang tatsächlich in nennenswertem Umfang vorgekommen sind und im konkreten Falle wirklich drohen.
Danach waren die vom Landgericht für die Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen KÜEEEEE angeführten Gründe nicht ausreichend; daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Gribbohm Ulsamer Maul
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Brüning Gribbohm