Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 10.02.1993 – 3 StR 576/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_ StR 576/92

vom

10. Februar 1993 in der Strafsache

gegen

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wegen Diebstahls u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Fiebrandt wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

während der Angeklagte nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden ist, wird in den Urteilsgründen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten genannt. Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigen Fassungsversehens nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe in sich folgerichtig sind und keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Gesamtstrafen, die jede für sich mit den verhängten Einzelstrafen von zehn Monaten und acht Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geld-

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strafe von 90 Tagessätzen vereinbar sind, das Landgericht für angemessen erachtet hat. Die Gesamtstrafe muß deshalb

neu festgesetzt werden.

Der neue Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten FEB von 4. März 1991 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM noch nicht erledigt ist, und die Entscheidung gemäß sS§ 55, 53 Abs. 2 StGB gegebenenfalls nachzuholen,

Die weitergehende Revision des Angeklagten FE ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach