Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 03.02.1993 – 3 StR 606/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
StGB 5 266 Abs. 1 Zu den Auswirkungen einer Sequesterbestellung im Konkurseröffnungsverfahren einer GmbH auf die nach S 266 Abs. 1 StGB taugliche Täterstellung des Geschäftsführers,
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
StGB 5 266 Abs. 1 Zu den Auswirkungen einer Sequesterbestellung im Konkurseröffnungsverfahren einer GmbH auf die nach S 266 Abs. 1 StGB
taugliche Täterstellung des Geschäftsführers,
BGH, Beschluß vom 3. Februar 1993 - 3 StR 606/92 - LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3, Februar 1993
in der Strafsache
gegen
Herbert EEE zus SED, seboren am iu in REN DON.
wegen Beihilfe zur Untreue
x
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. September 1992, soweit es ihn und die Verurteilung des Mitangeklagten WEB wegen Untreue sowie die gegen den Mitangeklagten verhängte Gesamtstrafe betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einer vom Mitangeklagten WEB bDesangenen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat mit der - allein erhobenen - Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat die im Sinne des sogenannten Treubruchstatbestandes angenommene Untreuehandlung des Mitangeklagten WEB Jarin gesehen, daß durch nachträgliche "Neufassung" der Eröffnungsbilanz der WB GmbH, deren Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er jeweils neben seiner Ehefrau war, sowie
durch entsprechende Umbuchungen und die Schaffung eines Rechnungsbelegs eine Forderung der Gesellschaft an die Gesellschafter gegenüber dem im Konkurseröffnungsverfahren bestellten Sequester und späteren Konkursverwalter der GmbH um mindestens 120.000,-- DM zu niedrig dargestellt worden war. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als dazu geleistete Beihilfe unterliegt schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die nach § 266 Abs. 1 StGB taugliche Täterstellung des Mitangeklagten ww - WE zZ unindest fraglich ist. Zwar ist grundsätzlich anzunehmen, daß die Befugnisse des Geschäftsführers einer GmbH und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zur Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen die Anforderungen an die Annahme der Täterstellung sowohl nach dem Mißbrauchstatbestand als auch nach dem Treubruchstatbestand des § 266
Abs. 1 StGB erfüllen. Dies gilt wegen der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH in aller Regel auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist oder die Gesellschafterstellung neben anderen mit ihm voll übereinstimmenden oder von ihm gar nur vorgeschobenen Personen innehat (vgl. u.a. BGHSt 3, 32, 39/40; 30, 127, 128; 34, 379, 384; 35, 333, 337; BCHR StGB § 266 I Nachteil 4, 21 und 23). In dieser Stellung kann jedoch eine für die Anwendung des 85 266 Abs. 1 StGB erhebliche Änderung dadurch eintreten, daß über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet und ein Konkursverwalter bestellt wird (vgl. BGH wistra 1991, 305, 307). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Konkursmasse gehörende GmbH-Vermögen steht dann allein dem Konkursverwalter zu (S 6 KO). Der Pflichtenkreis des Geschäftsführers beschränkt sich in solchem Falle im wesentlichen auf die Wahrnehmung der Gemeinschuldneraufga-
ben; ihm kommt keine besondere, die Täterstellung nach § 266 Abs. 1 StGB ausmachende Machtposition über das Vermögen der GmbH mehr zu (BGH a.a.0.).
Gleiches kann - muß aber nicht - für die Bestellung eines Sequesters im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens wie hier gelten. Der Sequester ist einem Konkursverwalter nicht ohne weiteres gleichzustellen (vgl. BGHZ 86, 191,
195 £ mit weiteren Nachweisen, auch zur abweichenden Meinung). Seine Befugnisse und Pflichten sind anders als beim Konkursverwalter nicht im Gesetz umschrieben, sondern leiten sich aus der konkreten, auf S 106 Abs. 1 KO gestützten Anordnung des Gerichts über die Sequestration sowie aus dem damit verfolgten Zweck ab, das Vermögen des Schuläners oder wesentliche Vermögensteile für das künftige Konkursverfahren zu sichten, zu sammeln und zu erhalten. Umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse sind nicht notwendiger Bestandteil der Sequesterbestellung (vgl. BGHZ 86, 191, 196). Insbesondere braucht sie nicht damit verknüpft zu sein, daß dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen wird. Es kommt rechtlich auch in Betracht, daß der Sequester lediglich neben dem Schuldner bei der Vermögensverwaltung mitzuwirken hat (BGHR KO S 106 Sequester 1). Für die sichere Beurteilung der Befugnisse des Sequesters bedarf es demnach der Kenntnis des Inhalts der Sequestrationsanordnung und insbesondere der Feststellung, ob sie mit einem allgemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbot nach S 106 Abs. 1 Satz 3 KO verbunden ist. Dazu hat das Landgericht nichts festgestellt. Zwar wird die Anordnung der Sequestration häufig auf das gesamte Vermögen des Schuldners erstreckt und grundsätzlich auch von einem all-
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gemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbot begleitet sein (vgl. BGHR KO § 106 Sequester 4; Koch, Die Sequestration im Konkurseröffnungsverfahren, Ss. 53 ff). Dies macht jedoch die Klärung im konkreten Fall nicht entbehrlich. Sie muß hier nachgeholt werden. Führt sie zu dem Ergebnis, daß dem Angeklagten VD ie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH mit der Anordnung der Sequestration entzogen und allein dem Sequester übertragen war, dieser also Geschäftsführerbefugnisse wahrnahm (vgl. Kuhn/Uhlenbruck KO 10. Aufl. § 106 Rdn. 13 a), kommt wu a1 Täter einer Untreue zum Nachteil der GmbH aus gleichem Grunde wie im Fall der Bestellung eines Konkursverwalters nicht (mehr) in Betracht. Ohne wesentliche Bedeutung ist dabei die zivilrechtlich nicht unbestrittene Frage, ob das mit der Sequesterbestellung in der Regel verbundene allgemeine Veräußerungsverbot (S 106 Abs. 1 Satz 3 KO) als sogenanntes relatives Veräußerungsverbot zu werten ist oder ob es wie die mit der Konkurseröffnung entstehende Beschränkung nach den ss 6, 7 KO absolute Wirkungen hat (vgl. zum Meinungsstand Koch a.a.0.). Für die an wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgerichtete strafrechtliche Beurteilung können beide Verfügungsbeschränkungen gleichgestellt werden.
Die Bedenken hinsichtlich der tauglichen Täterstellung des Mitangeklagten Ve stellen die Haupttat nach S 266 Abs. 1 und damit zwangsläufig auch die Beihilfe in Frage, die der Beschwerdeführer geleistet haben soll. Die deswegen veranlaßte Aufhebung seiner Verurteilung muß gemäß 5 357
stPoO auf die Verurteilung des Mitangeklagten wegen Untreue und die gegen diesen verhängte Gesamtstrafe erstreckt werden.
Im weiteren Verfahren wird, wenn die Anwendung des 5 266 Abs. 1 StGB an der fehlenden Täterstellung des Mitangeklagten Warnick scheitert, Gelegenheit zur Prüfung gegeben sein, ob sich die Angeklagten durch die angestrebte Täuschung des Sequesters oder Konkursverwalters über die Höhe der Forderung der GmbH an die Gesellschafter nicht des (versuchten) Betrugs zum Nachteil der GmbH schuldig gemacht haben. Diese unterliegt auch noch im Falle ihrer Überschuldung dem strafrechtlichen Vermögensschutz gegenüber ihren Gesellschaftern (vgl. BGHR StGB § 266 I Nachteil 25; BGH wistra 1991, 305, 306 m.w.N.). Der - erstrebte - Vermögensschaden im Sinne des 5 263 StGB oder eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kann ebenso wie ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB darin liegen, daß durch täuschende Manipulationen die Geltendmachung eines Anspruchs unterbleibt. Voraussetzung ist jedoch, daß der Anspruch von
Qurchsetzbarem Bestand und wirtschaftlichem Wert ist, Dazu bedarf es für den Fall der Anwendung des § 263 StGB (i.V.m. S 22 StGB) - ebenso wie dies übrigens auch im Falle recht-
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