Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 02.02.1993 – 5 StR 586/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 586/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 2. Februar 1993 in der Strafsache gegen
Dr. Manfred Klaus MB aus EEE. geboren am EEE 1940 ir rum,
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1993 beschlossen:
1. Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154 a Abs. 2 StPo dahingehend beschränkt, daß die Verfolgung wegen Bankrotts in einem Fall (unterlassene Bilanzierung) entfällt.
Der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Landshut vom 24. Juni 1992 wird dahin geändert, daß der Angeklagte nicht zweier Vergehen des Bankrotts, sondern eines Vergehens des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 StGB) schuldig ist.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Angaben gemäß S 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG und Betrugs in zwei Fällen für schuldig befunden. Es hat ihn deshalb unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurtei-
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lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn wegen unterlassener Konkursanmeldung, Bankrotts in zwei Fällen, Betrugs in acht Fällen sowie falscher Versicherung an Eides Statt zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Die aus der Beschlußformel ersichtliche Beschränkung der Verfolgung gemäß S 154 a Abs. 2 StPO führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Gesamtstrafausspruch von einem Jahr und sechs Monaten wird von der Teileinstellung nicht berührt. Durch sie entfällt nur die wegen Bankrotts durch unterlassene Bilanzierung (S 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB) verhängte Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Es verbleiben aber die Einzelstrafen wegen des Vergehens der unterlassenen Konkursanmeldung von drei Monaten, des Vergehens des Bankrotts durch unterlassene Buchführung von zwei Monaten, des Vergehens des Betruges in acht Fällen mit Einzelstrafen von zweimal acht Monaten, drei Monaten, einem Jahr, fünf Monaten, zwei Monaten, vier Monaten, drei Monaten und des Vergehens der falschen eidesstattlichen Versicherung von sechs Monaten. Es ist auszuschließen, daß die von der teil-
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weisen Änderung des Schuldspruchs betroffene Gesanmtfreiheitsstrafe geringer ausgefallen wäre, wenn bereits das Landgericht die Einstellung nach § 154 a
Abs. 2 StPO vorgenommen hätte.
Der Schriftsatz der Verteidigers Rechtsanwalt Kirschvink vom 30. Januar 1993 hat vorgelegen.
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