Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 02.02.1993 – 1 StR 818/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

2. Februar 1993 in der Strafsache

gegen

Hubert A zus U, Tenoren am GER 1932 ir PO ,

wegen Betrugs

AE

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

RE

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 28. Juli 1992 werden verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Grei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an, die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten beanstandet ausdrücklich nur, daß das Landgericht die vom Angeklagten für die Jahre 1988 und 1989 vorgenommenen Falschabrechnungen als zwei rechtlich selbständige Taten bewertet hat.

Hinsichtlich des Verhältnisses dieser beiden Taten zueinander hat das Landgericht zwar festgestellt, daß die betrügerischen Abrechnungen für 1988 und 1989 jeweils auf neuen Tatentschlüssen beruhten (UA S. 25, 28). Damit steht fest, daß der Angeklagte nicht von vornherein einen Gesamtvorsatz gefaßt hatte, der über das Jahr 1988 hinaus auch die Abrechnungen für das Jahr 1989 umfaßte. Nicht geprüft hat das Landgericht, ob der Angeklagte seinen zunächst nur für das Jahr 1988 gefaßten Vorsatz auf das Jahr 1989 erweitert hat.

Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der Täter, der von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant hatte, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die - eine - fortgesetzte Handlung einbeziehen kann (BGHSt 23, 33, 35; 36, 105, 111; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 12). Beendet war die betrügerische Abrechnung für das Jahr 1988 aber erst mit der Erstellung der Schlußrechnung vom 31. Mai 1989, mit der der Angeklagte nicht entstandene Kosten von 272.051 DM geltend machte. Aus dem Urteil ergeben sich Anhaltspunkte, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits den Entschluß gefaßt und auch in die Tat umgesetzt hatte, den Flurbereinigungsverband auch im Jahre 1989 betrügerisch zu schädigen. Zwar stellt das Urteil insoweit fest, daß der Angeklagte sich erst, nachdem seine Vorgehensweise im Jahre 1988 erfolgreich gewesen war und er sich sicher sein konnte, daß auch für 1989 auf der Basis tatsächlich angefallener Kosten abgerechnet würde, ent-

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schloß, auch in der - am 18. Juli 1990 erstellten - Schlußrechnung für das Jahr 1989 höhere Kosten anzugeben; die Strafkammer würdigt als betrügerisches Verhalten danach ausschließlich die Vorlage der jeweiligen Schlußrechnung. Unberücksichtigt bleiben aber die vom Verband jeweils geleisteten Vorschüsse. Diese Vorschüsse sind für das Jahr 1988 aus-Arücklich festgestellt (UA S. 27); sie sind in Anbetracht der dem Angeklagten entstehenden Betriebskosten von über 2,5 Mill. DM im Jahr aber - wie sich aus den allgemeinen Feststellungen ergibt (UA S. 6) - auch im Jahre 1989 gezahlt worden, da er nur so die laufenden Löhne und Sachausgaben seines Ingenieurbüros aufbringen konnte. Diese Vorschüsse waren schon im Jahre 1988 wegen des betrügerischen Vorverhaltens in den Jahren 1984 bis 1987 in ungerechtfertigter Höhe ausgezahlt worden (UA S. 17); gleiches muß für das Jahr 1989 angenommen werden, denn für den Verband bestand zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anlaß, die Vorschüsse zu kürzen. Schon dadurch, daß der Angeklagte aber auch im Jahre 1989 weiter überhöhte Vorschüsse entgegennahm, kann er seinen bei der Abrechnung für das Jahr 1988 begangenen Betrug zum Nachteil des Verbandes fortgeführt haben. Auf Grund der Ver tragsbeziehungen mit dem Verband hätte er nämlich Vorschüsse, von denen er wußte, daß sie überhöht waren, nicht entgegennehmen dürfen, sondern den Vertragspartner darauf hinweisen müssen, daß seine Kosten tatsächlich geringer waren.

Hätte das Landgericht, das insoweit möglicherweise entsprechende Feststellungen hätte treffen und nicht nur nach dem Zweifelssatz hätte entscheiden können, auch die Entgegennahme der monatlichen Vorschüsse jeweils als Betrug ge wertet, läge die Annahme einer fortgesetzten, die Jahre 1988

und 1989 umfassenden Betrugstat nahe. Der Angeklagte ist je-Goch nicht dadurch beschwert, daß er nur wegen zweier selbständiger Taten des Betruges, nicht aber wegen fortgesetzten Betruges in 26 Einzelfällen (Entgegennahme von 24 Vorschüssen sowie Vorlage von zwei Schlußrechnungen) verurteilt worden ist. Bei der Würdigung als fortgesetzte Tat hätte schon wegen der Vielzahl der Einzelfälle die Annahme eines besonders schweren Falles nahegelegen; die Strafe wäre jedenfalls im Ergebnis keinesfalls milder ausgefallen als bei der Verhängung von zwei Einzelstrafen für jeweils eine Tat in den Jahren 1988 und 1989.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge Rechtsfehler nicht ergeben. Im Falle B I sieht das Landgericht den Beginn des strafbaren Verhaltens in der Vorlage der Kostenanpassung vom 17. Februar 1986; in Frage kommendes vorhergehendes strafbares Verhalten, das möglicherweise verjährt wäre, ist dem Angeklagten nicht angelastet worden. "

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, daß das Landgericht hinsichtlich der drei abgeurteilten Taten nicht besonders schwere Fälle des Betruges angenommen hat. Die insoweit vom Landgericht vorgenommene Abwägung sei unzureichend, weil wesentliche, den Angeklagten belastende Umstände unberücksichtigt geblieben seien. Diese Beanstandung ist nicht begründet.

Darüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hat der Tatrichter auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden; das

gilt auch, wenn sich angesichts der Höhe des Schadens und der Dauer der Tat die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt (BGH wistra 1989, 305, 306).

Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht vorgenommen; wesentliche Fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. So ist im Falle B I der lange Zeitraum der Tat, in den Fällen B II, III die höhere kriminelle Energie in die Erwägungen einbezogen worden; damit, daß die Einbeziehung nicht in richtiger Weise erfolgt sei, kann die Revision nicht gehört werden.

Auch die weiteren Einwände der Staatsanwaltschaft dekken keinen Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl auf. Daß der Angeklagte die ertrogenen Beträge nicht nur dem Betrieb zuführte, sondern auch davon lebte, hat das Landgericht gesehen (UA S. 37); daß es den besonderen Vertrauensbruch und die Zahl der einzelnen Manipulationen, auf die es nicht besonders eingeht, übersehen hätte, kann angesichts der eingehenden Sachverhaltsdarstellung ausgeschlossen werden. Es war auch nicht unzulässig zu berücksichtigen, daß die zu erwartende Strafverbüßung die Fortführung des Büros des Angeklagr ten gefährden wird. Müßte der Angeklagte sein Büro schlie-Ben, so würde er - im vorgerückten Alter stehend - seine Existenzgrundlage verlieren. Dieses wäre eine Folge - die ähnlich wie der Verlust der Beamtenstellung - zu seinen Gunsten gewürdigt werden durfte.

Insgesamt ist der Revision der Staatsanwaltschaft einzuräumen, daß insbesondere im Falle B I die Annahme eines besonders schweren Falles nahelag. Doch sind Entscheidungen des Tatrichters im Bereich der Strafzumessung vom Revigions-

gericht bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Diese Grenze ist im Hinblick auf den Ausgangspunkt der Tat, die persönliche Lebenssituation des nicht vorbestrafen Angeklagten und insbesondere die Einleitung einer umfassenden Schadenswiedergutmachung noch nicht überschritten (vgl. BGH NStZ 1984, 413).

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl