Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 13.07.1993 – 5 StR 196/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
RE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 13. Juli 1993 in der Strafsache gegen
Manfred wo ED | Ozu: vn (OWEB) . geboren am @. EEE 1955 in Scamme,
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Häger Nack als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (i>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. me au: EEE
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor (En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
AIG
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 1992 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf die Sachrüge gestützt ist, hat keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der MO Handelsgesellschaft mbH. Die vom Angeklagten angegriffene Beweiswürdigung des Tatrichters läßt auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter hat aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei den Schluß gezogen, daß der Angeklagte von Anfang an zahlungsunwillig war.
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2. Die Revision des Beschwerdeführers ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Strafzumessung wendet.
a) Der Senat teilt nicht die rechtlichen Bedenken der Revision und des Generalbundesanwalts gegen die Begründung, mit der das Bezirksgericht die Tat zum Nachteil der BöEEB GmbH als einen besonders schweren Fall des Betruges aufgefaßt hat. Ein besonders schwerer Fall des Betruges liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint. Die Frage hat der Tatrichter aufgrund einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu beantworten. Auch dann, wenn angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles naheliegt, dürfen und müssen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen werden (BGH NStZ 1981, 391; 1984, 413; BGH wistra 1992, 344, 346; 1983, 71; BGH StV 1988, 253; BGHR StGB 5 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2 und 3; BGH Urteil vom 2. Februar 1993 - 1 StR 818/92).
Diese Gesamtwürdigung hat das Bezirksgericht zwar im Rahmen der rechtlichen Wertung, im Ergebnis aber rechtsfehlerfrei vorgenommen. Es hat ausgeführt, daß nicht allein der hohe Schaden von rd. 2,8 Millionen DM zur Annahme eines besonders schweren Falles führe, vielmehr hat es "Tat und Täterpersönlichkeit im Ganzen" gewürdigt (UA S. 18). Dabei hat es zwar die an anderer
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Stelle des Urteils im Rahmen der Strafzumessung genannten Milderungsgründe nicht ausdrücklich benannt; der Senat schließt aber aus, daß es die Milderungsgründe übersehen haben könnte.
b) Auch im übrigen hält die Strafzumessung rechtlicher Nachprüfung stand. Zu erörtern ist nur folgendes: Daß der Tatrichter bei der Strafzumessung wegen der Umsatzsteuerhinterziehung den Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH wistra 1985, 225), berührt den Strafausspruch hier nicht. Denn der Steuerschaden ist durch den dem Angeklagten möglicherweise zustehenden Vorsteuerabzug letztlich nicht gemindert worden. Nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden ist, den dafür geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu berichtigen. Daß die Leistung für die geschädigten Unternehmen uneinbringlich geworden ist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Angeklagte
ist zur Zeit arbeitslos und verfügt über kein Vermögen (UA S. 3, 4). Daß die geschädigten Unternehmen ihre Umsatzsteuererklärungen entsprechend berichtigt haben, versteht sich danach von selbst.
Laufhütte Horstkotte Harms Häger Nack