Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 22.01.1993 – 3 StR 536/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR _ 536/92
vom
22. Januar 1993
in der Strafsache
gegen
Holger S EEE aus HE geboren am GERN in BEE,
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das sichergestellte Werkzeug eingezogen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch ergeben (s 349 Abs. 2 stPo). Dagegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand, da die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu, noch in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet werden, daß für die Beteiligten und die vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen
und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (BGHSt 8, 205, 211, 212; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).
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