Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.01.1993 – 3 StR 536/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _ 536/92

vom

22. Januar 1993

in der Strafsache

gegen

Holger S EEE aus HE geboren am GERN in BEE,

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das sichergestellte Werkzeug eingezogen worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch ergeben (s 349 Abs. 2 stPo). Dagegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand, da die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu, noch in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet werden, daß für die Beteiligten und die vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen

und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (BGHSt 8, 205, 211, 212; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).

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