Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 19.01.1993 – 5 StR 684/92

5. Strafsenat

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5_StR 684/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen

Joachim R EEE aus Sul, geboren am E 1962 ir u.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten RER gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Februar 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer während des einheitlichen Tatgeschehens, das von ständiger konkludenter Drohung mit nicht unerheblicher körperlicher Beeinträchtigung gekennzeichnet war, gemeinsam mit dem Mitangeklagten zunächst Gewalt gegen die Nebenklägerin ausübte. Dadurch wurde sie zunächst zu sexuellen Handlungen mit beiden genötigt. Bevor sie unter der fortwirkenden Drohung und wiederum unter unmittelbarer Gewaltausübung zu weiteren sexuellen Handlungen mit beiden Männern genötigt wurde, erzwang der Mitangeklagte im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer den Beischlaf. Dies rechtfertigt den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer auch wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung (vgl. BGHSt 27, 205; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Mittäter 1).

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