Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.01.1993 – 3 StR 560/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. Januar 1993

in der Strafsache

gegen

Sven Olaf > ED us VCEEEEEEEEEEER dort geboren am

wegen Hehlerei u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. August 1992 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen, die unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Schöffengerichts Wilhelmshaven vom 21. März 1991 und des Schöffengerichts Jever vom 16. September 1991 gebildet wurden, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des schöffengerichts Wilhelmshaven vom 21. März 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, wegen Hehlerei und Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Jever vom 16. September 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Unter Einbeziehung der vom Schöffengericht Jever verhängten Sperrfrist von zwei Jahren hat es eine neue Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt sowie das näher bezeichnete Kraftfahrzeug des Angeklagten eingezogen. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang; im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen.

1. Bei der Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht übersehen, daß auch die ersten beiden Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Jever vom 16. September 1991 vor dem Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 21. März 1991 lagen (nämlich beide am 6. März 1990) und demzufolge bei der Bildung der Gesamtstrafe mitherangezogen werden mußten (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB $S 55 I Satz 1 Zäsurwirkung 1). Daß das Urteil vom 21. März 1991

diese Taten nicht in seine Gesamtstrafe einbezogen hat, Steht dem nicht entgegen (BGHSt 35, 243). Wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 21. März 1991 war sodann eine weitere Gesamtstrafe zu bilden aus den Taten, die nach diesem Urteil, aber vor dem Urteil des Amtsgerichts Jever lagen.

Der Ausspruch über die die Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Wilhelmshaven und Jever einbeziehenden Gesamtfreiheitsstrafen war daher aufzuheben; die beiden Gesamtfreiheitsstrafen müssen neu bemessen werden. Demgegenüber bleibt die dritte Gesamtfreiheitsstrafe - wegen der nach dem Urteil des Amtsgerichts Jever begangenen Straftaten - bestehen.

2. Der Senat weist darauf hin, daß auch die Verhängung einer "neuen einheitlichen Sperre" (UA S. 24) rechtlich fehlerhaft war. Läuft noch eine Sperrfrist aus einem früheren, nicht gesamtstrafenfähigen Urteil, so ist eine weitere selbständige Sperre zu bestimmen, die, wenn die Voraussetzungen des $S 69 a Abs. 3 StGB gegeben sind, mindestens ein Jahr betragen muß (Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 69 Rän. 11). Die mit Urteil des Schöffengerichts Jever vom 16. Dezember 1991 verhängte Sperrfrist von zwei Jahren hätte demzufolge durch die angefochtene Entscheidung nicht auf

zwei Jahre sechs Monate neu festgesetzt werden dürfen. Indes beschwert dieser Rechtsfehler den Angeklagten nicht, weil sich die vom Landgericht gewollte Berechnung der Sperrfrist aus der Urteilsbegründung (UA S. 24) ergibt.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach