Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Entscheidung vom 13.01.1993 – 3 StR 403/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

3 _ StR 403/92

vom

13. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Jerzy m CD =. LEE. Seboren an EEE | KB (Polen),

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 13. Januar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, winkler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (uue

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

er

Justizamtsinspektor a]

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. November 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie bleibt im wesentlichen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. August 1992 genannten Gründen ohne Erfolg. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der Antrag des Angeklagten auf Vernehmung von Sachverständigen zu den Voraussetzungen des § 136 a StPO kein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ist. Denn das Beweisbegehren betrifft prozeßrechtlich erhebliche, im Freibeweisverfahren zu klärende, nicht aber die Schuldoder Rechtsfolgenfrage berührende, dem Strengbeweis unterliegende Tatsachen (vgl. Herdegen in KK-StPO, 2. Aufl. S 244 Rdn, 6 und 7; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Ran. 7 und 18).

Der näheren Erörterung bedarf die zulässige Verfahrensrüge, daß die vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegte richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 5. Juni 1990 nach § 136 a StPO wegen Ermüdung des Angeklagten bei der Vernehmung unverwertbar gewesen sei. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

Der Angeklagte hatte in der der Vernehmung vorausgehenden Nacht ausreichende Gelegenheit zur Erholung und zum Schlaf gehabt. Er war am 4. Juni 1990 um 22.10 Uhr in die Haftanstalt zurückgebracht und am nächsten Morgen erst um 9.50 Uhr wieder ausgeführt worden (UA S. 43). Es wäre unerheblich, wenn er wegen einer inneren Unruhe infolge seiner Tat und der Erwartung eines längeren Freiheitsentzugs nur wenig Schlaf gefunden haben sollte (vgl. BGHSt 38, 291, 293). Im übrigen macht die Revision selbst nicht geltend, daß seine ausreichend bemessene Nachtruhe durch äußere oder nachprüfbare innere Umstände nachhaltig gestört wurde.

Von einer Fortwirkung einer etwaigen bei der polizeilichen Vernehmung bestehenden Ermüdung kann also keine Rede sein.

Die nach der vorgeschriebenen Belehrung ordnungsgemäß zustandegekommene richterliche Vernehmung des Angeklagten am 5. Juni 1990 war auch nicht deswegen unverwertbar, weil als ihr Bestandteil die 30 Seiten lange polizeiliche Vernehmung vom 4. Juni 1990 zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis nach § 254 StPO verlesen worden ist (Bl. 141 R VIa d.A.). Die Revision rügt, daß die polizeiliche Niederschrift deswegen nicht als Bestandteil einer richterlichen Nieder-

schrift hätte verlesen werden dürfen, weil die ihr zugrunde liegende polizeiliche Vernehmung nach § 136 a StPO wegen Ermüdung des Vernommenen unverwertbar gewesen sei. Ob diesem Einwand schon, wie das Landgericht UA S. 44 meint, mit der Annahme begegnet werden konnte, daß das polizeiliche Protokoll bei der richterlichen Vernehmung nur als "technisches Hilfsmittel" Verwendung gefunden habe, könnte zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts war die polizeiliche Vernehmung vom 4. Juni 1990 nicht ihrerseits nach § 136 a StPO wegen Ermüdung des

Vernommenen unverwertbar.

Schon der Umstand, daß die vor dem Haftrichter am 5. Juni 1990 ohne Ermüdung gemachte Aussage inhaltlich mit der sehr ausführlichen und vom Angeklagten durch handschriftliche Skizzen ergänzten polizeilichen Aussage im wesentlichen übereinstimmt, spricht dagegen, daß eine etwaige bei der polizeilichen Vernehmung vorhandene Ermüdung so

stark war, daß sie die Aussagefreiheit des Angeklagten be-

einträchtigt hat. Im übrigen ergeben weder die vom Landgericht getroffenen Feststellungen noch der Vortrag der Revi-. sion eine prozeßrechtlich erhebliche Ermüdung. Die polizeiliche Vernehmung am 4. Juni 1990 begann um 14.10 Uhr

(Bl. 100 II d.A.) und endete um 21.55 Uhr (Bl. 130 II d.A.). Der sportliche und intelligente Angeklagte hat sich weder vor noch während der Vernehmung auf Ermüdung berufen, obwohl er sich während der Vernehmung von seinem Verteidiger beraten ließ (Bl. 110 II d.A.). In der vorausgehenden Nacht vom 3. auf den 4. Juni 1990 hatte er mindestens eine Stunde Zeit zum Schlaf gehabt (UA S. 21, 40). Hinzu kommt, daß er sich am 4. Juni 1990 nach dem Wecken um 7.00 Uhr noch in seiner

Zelle ausruhen konnte, weil er erst um 11.15 Uhr aus der JVA abgeholt wurde (UA S. 21). Gegenteiliges trägt auch die Revision nicht vor. Die Nächte vor dem 3. Juni 1990 hatte er zu Hause ausreichend Gelegenheit zum Schlaf. Daß er trotz der wahrgenommenen Nachtruhe "keine Nacht richtig" habe "durchschlafen können", wie er sich jetzt einläßt (UA S. 27) und daß er nach den Angaben seiner - im übrigen unglaubwürdigen (UA S. 38) - Ehefrau jeweils nur 1 bis 2 Stunden tatsächlich geschlafen haben soll (UA S. 40), ist, was das Landgericht verkennt und der Senat im Freibeweisverfahren selbst beurteilen kann, für die Annahme eines Verwertungsverbots bei der späteren polizeilichen Vernehmung unerheblich (vgl. BGHSt 38, 291, 293),

Ob die in der richterlichen Niederschrift enthaltene Bezugnahme auf das polizeiliche Protokoll den von der Rechtsprechung hierfür herausgearbeiteten Grundsätzen genügt

(vgl. z.B. BGHR StPO 5 254 Vernehmung, richterliche 2), hat der Senat nicht zu prüfen; denn insoweit ist eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth winkler

MN