Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.01.1993 – 5 StR 568/92

5. Strafsenat

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5 StR 568/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 12. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Hans-Rolf BEER seborener CHEN

aus Bra. dort geboren am ER 1949.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes U.d.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1993 beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt

a) gegen die Versäumung der Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. März 1992 und

b) gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 17. März 1992 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sein Verteidiger "namens und in Vollmacht" des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision nicht begründet wurde und Revisionsamträge nicht gestellt wurden, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 22. Juli 1992 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 31. Juli 1992 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. August 1992, der am 17. August 1992 beim Landgericht einging, beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und holte gleichzeitig die Revisionsbegründung nach.

Zur Fristversäumung trägt der Verteidiger vor:

"Anwaltlich wird hiermit von dem Unterzeichnenden versichert, daß es ausschließlich das Verschulden des Unterzeichnenden ist, daß weder die Revisionsamträge noch die Revisionsbegründung fristgerecht bei Gericht eingingen. Der Angeklagte hat den Unterzeichnenden rechtzeitig zur Fertigung der Revisionsschrift aufgefordert. Der Unterzeichnende hat alleine die Fristversäumung zu vertreten."

II. Der Angeklagte hat nicht nur die Revisionsbegründungsfrist, sondern auch die Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist versäumt (§ 45 Abs. 1 StPO).

Gegen die Versäumung beider Fristen war ihm Wiederein-

setzung zu gewähren. Mit der anwaltlichen Versicherung

seines Verteidigers, der Angeklagte habe ihn "rechtzeitig" zur Fertigung der Revisionsbegründungsfrist aufgefordert, hat der Angeklagte glaubhaft gemacht, daß ihn

an der Versäumung der Fristen kein Verschulden trifft.

Daß der genaue Zeitpunkt der Aufforderung des Angeklagten an den Verteidiger nicht mitgeteilt wurde, schadet

hier nicht. Der Senat geht davon aus, daß in der an-

waltlichen Versicherung mit "rechtzeitig" ein Zeitpunkt gemeint ist, zu dem die Revisionsbegründung noch hätte

gefertigt und fristgerecht hätte dem Landgericht zugeleitet werden können.

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