Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 22.12.1992 – 5 StR 618/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Dezember 1992 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1992 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 1992

nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer auf $S 247 Satz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Die Strafkammer hatte durch Beschluß gemäß § 247

Satz 2 StPO angeordnet, daß sich der Angeklagte während der Vernehmung seines Stiefsohnes, des Tatopfers, aus dem Sitzungszimmer entferne. Im weiteren Verlauf des Sitzungstages wurde die Verhandlung wieder in Gegenwart des Angeklagten fortgesetzt. Nunmehr wurde die Polizeibeamtin, die den Stiefsohn im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, als Zeugin gehört. Entgegen S 247 Satz 4 StPO un-

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terrichtete der Vorsitzende erst danach den Angeklagten darüber, was der Stiefsohn ausgesagt hatte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung auf diesem

Verfahrensfehler beruht.

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