Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.12.1992 – 5 StR 633/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Dezember 1992 in der Strafsache gegen

Karl-Heinz Leonhard 7 Ü zus zo,

geboren am EN 10:5: "Cu.

wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.

an Ye

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1992 beschlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

l. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 1992 durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge begründet. Nachdem der Verteidiger durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO hingewiesen worden war, stellte er den Antrag, ihm zur Nachholung der Rüge in ordnungsgemäßer Form Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag zur Nachbesserung einer bereits erhobenen, nicht formgerechten Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr.,

_

BGHR StPO 5 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4 jeweils m.w.Nachw.). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nicht formgerecht begründet. Ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung führen könnte, liegt hier nicht vor (vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 4, 6, 7). Der Verteidiger des Angeklagten hat selbst vorgetragen, daß die nicht ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge auf seiner unzureichenden Kenntnis der Formvorschriften des S 344 Abs. 2 StPO beruht.

Eine ausreichend begründete Verfahrensrüge ist auch nachträglich nicht erhoben worden. Sie wäre im übrigen auch angesichts des Ergebnisses der Blutprobe und des Umstandes, daß 5 21 StGB bejaht worden ist, offensichtlich unbegründet.

2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechts£fehler ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

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