Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.12.1992 – 4 StR 582/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
Joachim Hans P EB us rm, seboren am GEBE 1950 ir zen,
wegen Vergewaltigung u.a.
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1992 gemäß 5 346 Abs. 2 StPo beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Landau/Pfalz hat den Angeklagten am 6. Juli 1992 wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es im Adhäsionsverfahren ausgesprochen, daß der Angeklagte an die Nebenklägerin Schmerzensgeld zahlen und ihr Schadensersatz leisten müsse. Durch Beschluß vom 2. Oktober 1992 hat das Landgericht die gegen das Urteil rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Der gegen diesesn Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht ge-
stellt worden sind und die Revision entgegen 8§ 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am1. September 1992 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtskittels gehindert war (S 45 Abs. 2 StPO).
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien