Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 10.12.1992 – 1 StR 790/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DAL „F
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
1. Hasan > Ü zus SEE, Tenoren am GE 1950 in CH (Türkei),
2. Saiyve A N . senorene OEM. aus RO, geboren am EEE 1950 in STE (Türkei),
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
ELE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 1992 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie den Schuldspruch betreffen, unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:
"Das Landgericht hat zwar die lange Verfahrensdauer strafmildernd gewertet, ohne allerdings den für das Gewicht dieses Milderungsgrundes wesentlichen, von der Revision zutreffend vorgetragenen Umstand ausdrücklich anzusprechen, daß die Staatsanwaltschaft nach Abschluß der polizeilichen Ermittlungen am 1. März 1989 das Verfahren bis zur Erhebung der Anklage am 15. Juli 1991 nicht gefördert, sondern sich - ohne selbst zu ermitteln oder Ermittlungen zu veranlassen - darauf beschränkt hat, Sachstandsanfragen von Ausländerbehörden dahin zu beantworten, die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Doch lassen die Erwägungen der Kammer nicht erkennen, daß sie darüber hinaus auch die lange Dauer der seit der Tat bis zur Aburteilung verstrichenen Zeit zugunsten der beiden Angeklagten berücksichtigt hat. Die Nichterörterung dieses Umstandes stellt hier einen Rechtsfehler dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet die Tatsache, daß zwischen Tat und Urteil lange Zeit verstrichen ist, neben dem Strafmilderungsgrund der langen, nicht vom Angeklagten zu vertretenen Verfahrensdauer einen besonderen, eigenständigen Strafmilderungsgrund, und zwar insbesondere dann, wenn die Angeklagten - wie hier - nach der Tat nicht wieder straffällig geworden sind (BGH NStZ 1983, 167 Nr. 3; BGH NStZ 1986, 217, 218; BGH wistra 1988, 224; BGH, Beschluß vom 6. September 1988
- 1 StR 473/88). Deshalb dürfen die Urteilsgründe über ihn nicht hinweggehen. Das Schweigen des Urteils hierüber legt nahe, daß die Kammer diesen Milderungsgrund übersehen oder aber rechtsirrig angenommen hat, ihm komme neben dem Milderungsgrund der langen Verfahrens-
dauer keine eigenständige Bedeutung zu. Es ist nicht auszuschließen, daß sich dieser Mangel bei der Strafzumessung zu Lasten der beiden Angeklagten ausgewirkt hat, zumal die verhängten Freiheitsstrafen nicht milde erscheinen."
Diese Darlegungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5 und 6); der Senat tritt ihnen daher bei.
Gribbohm Ulsamer Maul
Foth Granderath