Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 01.12.1992 – 5 StR 467/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 467/92 ek

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. Dezember 1992 in der Strafsache gegen

Dieter Christian Georg RÜEEB au: "N geboren am EEE 1>30 ir ro iin.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1992 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihn nachträglich zu der Berichtigung seines Geburtsdatums im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1991 anzuhören, wird verworfen.

Gründe§

Der Senat hat mit Beschluß vom 10. November 1992 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1991 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Senat hat das bezeichnete Urteil allerdings im Rubrum dahin berichtigt, daß das Geburtsdatum des Angeklagten richtig 1. Oktober 1930 lautet.

Mit seinem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (S 33 a StPO) wendet sich der Angeklagte gegen die Berichtigung des Urteils. Er ist der Auffassung, daß durch die Änderung des Geburtsdatums die Person des Angeklagten ausgewechselt worden sei.

Die Voraussetzungen des S§ 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei der Berichtigung des Rubrums lediglich das Geburtsdatum der Person richtig gestellt, gegen die das Verfahren geführt wurde. Er hat bei dieser Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (BGHR Stpo § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3 und 5). Der Antrag des General-

bundesanwalts vom 6. Oktober 1992 ist dem Angeklagten am 12. Oktober 1992 zugestellt worden. Der Generalbundesanwalt hat hierin ausdrücklich zu dem Vortrag des Angeklagten Stellung genommen, das angefochtene Urteil betreffe angesichts des darin angegebenen Geburtsdatums "30. Januar 1930" nicht ihn, sondern einen "seit Jahren in Kanada wohnhaften" Vetter gleichen Namens. In seiner Gegenerklärung vom 16. Oktober 1992 hat sich der Angeklagte nochmals ausführlich zu dieser Frage geäußert. Der Antrag bleibt daher ohne Erfolg.

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