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BGH Beschluss vom 01.12.1992 – 1 StR 645/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. Dezember 1992

in der Strafsache

gegen

1. Diethard Hartmut KÜEE aus CE. geboren am EEE 19:3 in cc.

2. walterr EM aus Sci. seboren ar 1932 in DEEP.

wegen Diebstahls u.a.

Br) Pa:

Der 1.

der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts,

AH E

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

dessen Antrag, am 1. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

1. April 1992 mit den Feststellungen aufgeho-

ben; soweit es den Angeklagten HM petrifft,

bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatge-

schehen der Entwendung von Bürstenbändern in einem Fall und des Abzapfens von Treibstoff in zwei Fällen aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Hess wird verworfen.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten KB erfolgsloses Verleiten zu einer Straftat (Betrug) zur Last liegt. Die Staatskasse trägt die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

zu 2, auf

2 und 4

A

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten HJ wesen Diebstahls und Bestechung und den Angeklagten KR wesen Bestechlichkeit und erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat (Betrug) je zu Gesamtgeldstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind mit der Sachrüge weitgehend erfolgreich.

1. Die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls durch den Angeklagten HM | hat keinen Bestand.

a) Die Verurteilung wegen Diebstahls von zehn Lkw-Batterien scheitert bereits daran, daß nicht festgestellt ist, der Angeklagte habe diese aus dem Bundeswehr-Depot weggenommen, Nach den Feststellungen liegt es eher nahe, er habe die Batterien durch Vortäuschung der Berechtigung zur Mitnahme ausgehändigt bekommen ("Bei der Entgegennahme der Batterien...", UAS. 13).

b) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung, der Angeklagte habe Treibstoff entwendet, indem er innerhalb eines Jahres in zwei Fällen je mindestens 20 Liter Dieseltreibstoff aus Bundeswehr-Lkw in private Fahrzeuge abzapfen ließ.

Bedenken begegnet demgegenüber die Annahme, der Angeklagte habe außerdem Diebstahl dadurch begangen, daß er fünfmal je 40 Liter Treibstoff aus dem Bundeswehr-Depot ho-

len ließ. Nach den Feststellungen war er berechtigt, Treibstoff zu holen, wenn er diesen für Bundeswehr-Fahrzeuge benötigte. Die Erörterungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung ("durch die Treibstoffherausgabe infolge vorgetäuschter sachlicher Berechtigung...", UA S. 99) deuten darauf hin, daß Betrug vorliegen könnte (oder Unterschlagung, falls sich der Angeklagte erst später zur Eigenverwendung

“ entschlossen haben sollte).

c) Die Annahme von Diebstahl bei Wegnahme von Bürsten-

bändern in einem Fall ist nicht zu beanstanden.

Rechtlich nicht haltbar ist aber die Auffassung des Landgerichts, alle als Diebstahl abgeurteilten Taten seien Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Zu einem Gesamtvorsatz verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die Feststellung, der Angeklagte sei gewillt gewesen, "alles von der Bundeswehr zu nehmen, was sich seinem Zugriff kostenlos bot", bezieht sich nach dem Zusammenhang nicht ohne weiteres auf die abgeurteilten Fälle. Im übrigen wäre ein derart allgemeiner Entschluß, fortan gegen denselben Eigentümer eine Reihe von Straftaten zu begehen, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gesamtvorsatz nicht zu vereinbaren (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor Ss 1/£fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 24). Zudem würden die Verschiedenartigkeit der Gegenstände und der zeitliche Abstand der Tathandlungen kaum den Schluß ermöglichen, der Vorsatz des Angeklagten habe sich von Anfang an auf die vom Landgericht festgestellten Taten bezogen.

ADR

Bei Annahme selbständiger Taten wäre § 248 a StGB zu beachten.

d) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Entwendung von Bürstenbändern in einem Fall (UA S. 32 letzter Absatz bis S. 33 zweite Zeile) und zum Abzapfen von Benzin in zwei Fällen (UA S. 33 letztes Drittel: "In dem Zeitraum... umfüllen") sind fehlerfrei zustande gekommen und können daher aufrechterhalten werden.

2. Der Schuldspruch wegen Bestechung (H@&) und Bestechlichkeit (KB wäre nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht kann auch grundsätzlich nicht in die tatrichterliche Beweiswürdigung eingreifen, solange sie keine Rechtsfehler enthält. Das ist aber nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung frei ist von Widersprüchen, Unklarheiten oder Verstößen gegen Denkgesetze oder die gesicherte Lebenserfahrung (vgl. BGHSt 21, 149, 151; BGH NStZ 1982, 478; 1984, 180 m.w.N.).

Hier jedoch hat das Landgericht Überlegungen angestellt, welche die Beweiswürdigung zu diesem Anklagepunkt insgesamt als widersprüchlich und fehlerhaft erscheinen läßt.

a) Das Landgericht hält den Zeugen OR für unglaubwürdig. Objektive, sachbezogene und denkfehlerfreie Gesichtspunkte sind dafür aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Annahme des Landgerichts, "offensichtlich falsch" sei die Aussage, die Rechnung sei nach dem ersten Auftragsstopp

geschrieben, steht im Widerspruch dazu, daß die "uneingeschränkt glaubhafte" Belastungszeugin Hol z um Zeitpunkt der Rechnung genau das gleiche gesagt hat.

Die Annahme einer Falschaussage des Zeugen O@ kann auch durch die Anwendung eines nicht bestehenden Erfahrungssatzes beeinflußt sein: "Entgegen jeder Lebenserfahrung" habe der Zeuge behauptet, er habe den Angeklagten HM und die Zeugin HE "ir: VO einseladen..., einem Bezieher der Gehaltsgruppe A 9 (sei) dies nicht abzunehmen".

p) Unrichtig ist, daß die Aussage des Zeugen FR durch die Aussage des Zeugen Alexander | widerlegt sei. FÜR hat gesagt, der Motor sei "Anfang Oktober 1986" geliefert und eingebaut worden. Alexander KEN hat gesagt, beim Einbau habe er noch keinen Führerschein besessen, diesen habe er erst im Oktober 1986 erhalten. Danach kann KÜM sen Führerschein ohne weiteres "im Oktober", aber nach "Anfang Oktober" erhalten haben.

c) Der naheliegenden Möglichkeit, daß die Doppelbuchung von HB zur Verschleierung eines "Schwarzgeschäfts" vorgenommen wurde, begegnet die Strafkammer damit, daß der Angeklagte HÜÜR - dem sie im übrigen nicht glaubt - dies bestritten habe. Andererseits wurde diese Möglichkeit durch die als vollständig glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen Sch ausdrücklich bestätigt.

d) Erwägungen des Landgerichts zur "Garantieleistung", zu einer auf dem Schreibtisch gesehenen Rechnung und zum äußeren Aussageverhalten von Entlastungenzeugen könnten auf ähnliche Bedenken stoßen.

II.

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten KÜR wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, soweit ihm die Anklage erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat (Betrug) nach 8 34 WStG zur Last legt. Die Anklage ist insoweit nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden (S 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

a) Die Anklage vom 6. März 1990 legt dem Angeklagten unter Ziff. 3 zur Last, manipulierte Rechnungen des Mitangeklagten Hp als richtig abgezeichnet und "schließlich sogar" Prüfern die Anweisung erteilt zu haben, die Überprüfung dieser Rechnungen zu unterlassen,

und sich dadurch des Betrugs in Tateinheit mit erfolglosem Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat - des Betrugs - (S 34 wWStG) schuldig gemacht zu haben.

Im Eröffnungsbeschluß vom 29. Oktober 1991 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens "wegen Betrugs (S 263 StGB) - ziff. 3 der Anklageschrift -" mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

b) Die Ablehnung der Verfahrenseröffnung erfaßte den gesamten Tatvorwurf zu Ziff. 3 der Anklage und damit äuch den Vorwurf des Verstoßes gegen 8 34 WStG:

Von ihrem Standpunkt aus zutreffend hatte die Anklageschrift angenommen, zwischen dem vollendeten Betrug und der versuchten Verleitung von Untergebenen zum Betrug bestehe Tateinheit, denn die Anweisungen an den Zeugen Bi stellten sich als Ausführungshandlungen des Betrugs durch den Angeklagten dar und überschnitten sich mit diesem.

Der dem S 207 StPO zugrundeliegende Tatbegriff ist derselbe wie in § 264 StPO; es ist daher der gesamte Lebenssachverhalt umfaßt; miteinbezogen sind insbesondere solche Gesetzesverletzungen, die materiell-rechtlich im Verhältnis der Tateinheit stehen.

Hier hat das Landgericht auch nach seiner Ablehnungsbegründung den gesamten zur Last liegenden Lebenssachverhalt nicht zur Hauptverhandlung zugelassen: Hinreichender Tatverdacht wurde einmal verneint, weil nach dem Gutachten eines Sachverständigen ein Schaden nicht festzustellen sei. Damit entfiel der Vorwurf des Betrugs. Erfolgloses Verleiten zum Betrug wäre gleichwohl möglich gewesen. Das Landgericht hat die Zulassung der Anklage aber zusätzlich aus subjektiven Gründen abgelehnt, weil den Angeschuldigten, selbst wenn sie "einen Schaden verursacht hätten, ... die vorsätzliche Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils nicht nachzuweisen" wäre. Ohne Schadensverursachung und ohne Vorteilsabsicht fehlte es auch an den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des vorsätzlichen, aber er-

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folglosen Verleitens zum Betrug. Daß es um den Vorteil des (sich weigernden) Untergebenen oder eines Dritten gegangen

wäre, kam hier nicht in Betracht.

Danach hat die Ablehnungsentscheidung aus tatsächlichen Gründen den gesamten unter Ziff. 3 angeklagten Sachverhaltskomplex erfaßt und ihn im Sinne des § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Es handelte sich bei der Ablehnung nicht lediglich um eine andere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Sinne des Ss 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO.

Mit der Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten Kl gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.

Gribbohm Foth Granderath

Brüning Wahl