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BGH Beschluss vom 01.12.1992 – 1 StR 633/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. Dezember 1992

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Bernd Hr OD cu: SC. Seboren am WERE 1956 in Schorndorf,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1, Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat aufrechterhalten.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Beschuldigten nach § 63 StcB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Revision des Beschuldigten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. Zur Beurteilung der nach § 63 StGB maßgeblichen Frage, ob von dem Beschuldigten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb

für die Allgemeinheit gefährlich sei, hat sich die Strafkammer der Hilfe des Sachverständigen Dr. BEE pedient

(s 246a StPO). Dieser ist Klinischer Direktor des Psychiatrischen Landeskrankenhauses WB, einer Klinik, in welcher der Beschuldigte bereits 30 mal stationär behandelt wurde und in welcher er seit 17. August 1991 untergebracht

ist.

Nach den Feststellungen hat der Sachverständige Dr. BEE unter anderem dargelegt, es sei

"bislang keine Besserung des Zustands des Beschuldigten zu verzeichnen; eine solche Besserung sei auch nicht zu erwarten. So lege der Beschuldigte im Psychiatrischen Landeskrankenhaus WEB ein ähnlich bedrohliches Verhalten gegenüber Personal und Mitpatienten an den Tag, wie dies in der Psychiatrischen Klinik KÜEEEEe der Fall gewesen sei. Auch in vi drohe er, alles kurz und klein zu schlagen, wenn er die von ihm gewünschten Medikamente nicht erhalte beziehungsweise ihm kein Ausgang gewährt werde. Allerdings habe er mit seinen Drohungen in v EEE beim dortigen Personal keinen Erfolg. Es sei ihm jedoch schon wiederholt gelungen, Mitpatienten zur Herausgabe ihrer Psychopharmaka zu nötigen. Letztmals habe der Beschuldigte zwei bis drei Tage vor der Hauptverhandlung versucht, das Klinikpersonal mit Drohungen zur Herausgabe von Medikamenten zu bewegen... (Es gebe) keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Beschuldigte in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, seine Polytoxikomanie in den Griff zu bekommen. In exemplarischer Weise komme dies darin zum Aus-

druck, daß der Beschuldigte ... auch in Wü versuche, das Personal unter Drohungen zur Herausgabe von Medikamenten zu nötigen beziehungsweise seinen Mitpatienten deren Psychopharmaka abnötige ..." (UA

Ss. 26 £f).

Hierzu führt das Landgericht aus: "Auch hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten hat sich die Kammer diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. BEE in vollem Umfang zu eigen gemacht" (UA S. 27).

II. Zutreffend rügt die Revision, daß der Sachverständige nicht auch als Zeuge vernommen und vereidigt wurde, soweit er auch Zusatztatsachen bekundet hat.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zusatztatsachen, welche ein Sachverständiger im Rahmen seiner Tätigkeit gezielt erhebt oder zufällig erfährt, nicht durch Erstattung des Sachverständigengutachtens, sondern durch anderweitige Beweisaufnahme, in der Regel durch Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen, in die Hauptverhandlung einzuführen (BGHSt 9, 292, 294 £; 13, 1, 3: 18, 107, 108 £f; 20, 164, 166 £f; 22, 268, 271; BGH StV 1982, 251; BGH NStZ 1985, 182; 1986, 323). Die Abgrenzung von Befund- und Zusatztatsachen (vgl. dazu Pelchen in KK 2. Aufl. vor § 72 Rdn. 4 £f; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. 8 79 Rdn. 11) mag im Einzelfall schwierig sein, wenn der Sachverständige, wie hier, eine psychiatrische Begutachtung auf der Grundlage einer längerfristigen Beobachtung (vgl. § § 1 StPO) vorzunehmen hat. In diesem Fall können häufig scheinbar belanglose Tatsachen das Gewicht von

Befundtatsachen gewinnen, weil bereits Voraussetzung ihrer systematischen, sinnvoll ordnenden Beobachtung und Feststellung das besondere Fachwissen des Sachverständigen ist. Solche Tatsachen sind über das Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung einzuführen.

Anders verhält es sich jedenfalls dann, wenn Tatsachen nicht von dem Sachverständigen selbst, sondern von dritten, fachunkundigen Personen festgestellt wurden. Aus dem landgerichtlichen Urteil wird nicht deutlich, wer hier die einzelnen Vorfälle beobachtet hat. Es liegt jedoch eher fern, daß der Sachverständige die von ihm geschilderten Drohungen, Nötigungen und tätlichen Angriffe im Landeskrankenhaus Wiesloch selbst wahrgenommen hat. Seine Schilderung beruhte vielmehr erkennbar auf Berichten und Beobachtungen von Mitpatienten des Beschuldigten und vom Pflegepersonal der Klinik. Ein unmittelbarer, unauflöslicher Zusammenhang zwischen diesen Beobachtungen und den vom Sachverständigen zu erhebenden Befundtatsachen bestand nicht; jeder Laie konnte die zusätzlichen Tatsachen feststellen. In die Hauptverhandlung konnten sie daher nicht durch ein Sachverständigengutachten, sondern nur durch Zeugenaussagen des Sachverständigen oder der unmittelbaren Beobachter eingeführt werden.

2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Einzelfall entschieden, ein Urteil beruhe nicht auf der fehlenden Vereidigung eines Sachverständigen auch als Zeugen, wenn ausgeschlossen werden könne, daß der Sachverständige, wäre er

mhr

als Zeuge gehört und vereidigt worden, seine Aussage geändert hätte (BGH NStZ 1985, 135; 1986, 323; vgl. auch BGH NJW 1986, 1999, 2000 £f). Diese Fälle, auf welche der Generalbundesanwalt verweist, zeichnen sich jedoch dadurch aus, daß der Sachverständige jedenfalls über eigene Wahrnehmungen bei der Befragung oder Untersuchung einer Person berichtete. Dagegen hat im vorliegenden Fall der Sachverständige Wahrnehmungen Dritter referiert und zur Grundlage seines Gutachtens gemacht.

Diesen Besonderheiten in der Aussage des Sachverständigen Dr. Oo | wird das Urteil in seiner Beweiswürdigung nicht gerecht. Die Strafkammer ist nicht auf die Problematik der Zeugenaussage vom Hörensagen eingegangen, sondern hat lediglich die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen gewürdigt (UA S. 27).

Der Fehler wirkt sich jedoch nur auf die Gefährlichkeitsprognose gemäß S 63 StGB aus: die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat werden davon nicht berührt.

Gribbohm Maul Granderath

Brüning Wahl