Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 24.11.1992 – 4 StR 525/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. November 1992 in der Strafsache
gegen
Klaus MOD :u:s Po, sort geboren am GEREEEB :>5;,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1992 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe§
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (5 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend
bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmi-
gungsfähiges Gesuch
dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Salger Meyer-Goßner Nehm
Maatz Tepperwien