Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 10.11.1992 – 4 StR 548/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. November 1992 in der Strafsache
gegen
Marc x ds | aus ru, seooren am GEB 1953 in eo <#+ zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. November 1992 gemäß 5 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 25. Juni 1992 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 1. September 1992 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete, als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu behandelnde "Be-Schwerde" des Angeklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPpo nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß S 346 Abs. 1 StPo als unzulässig verworfen.
gründung der Revision gegen das am 30. Juli 1992 zuge-Stellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Ver-Schulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, wie sie von dem Angeklagten beantragt worden war, kam nicht in Betracht;
S 345 Rän. 2 m. Rspr.-Nachw.).
Säalger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien