Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 10.11.1992 – 1 StR 762/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. November 1992
in der Strafsache
gegen
Marijan PO aus Stil, seboren ar GEi-GEB 1953 in EB (Susoslawien),
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Wie sie mit Recht beanstandet, hat der Vorsitzende den während der Vernehmung seiner Tochter aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten erst nach dem Abschluß der Vernehmung über die Aussage seiner Tochter unterrichtet, obwohl die Vernehmung zwischendurch zwecks Vernehmung der Zeugin FEB unterbrochen worden ist (Bl. 221-225 nebst Anlage 3 d.A.). Das verstieß gegen § 247 Satz 4 StPO. Nach dieser Bestimmung muß ein Angeklagter, der während einer Zeugenaussage aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, bei Unterbrechungen
der Vernehmung vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme zunächst über das unterrichtet werden, was der Zeuge bis zu der Unterbrechung ausgesagt hat (BGH NJW 1992, 2241, 2242). Wenn das hier geschehen wäre, hätte der Angeklagte die Vernehmung der Entlastungszeugin FERR (vol. VA S. 25/26) und die Fortsetzung der Vernehmung seiner Tochter möglicherweise durch Fragen und Vorhalte zu seinen Gunsten beeinflussen können. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht."
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath wahl