Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 03.11.1992 – 1 StR 731/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. November 1992

in der Strafsache

gegen

1955 in PN (Frankreich),

wegen Betrugs u.a.

72

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 1992 gemäß S 349 Abs. 1, 8 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 12. August 1992 aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Mai 1992 wird als unzulässig verworfen.

3, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), weil er auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet hat.

wie sich aus dem Protokoll über die Sitzung vom 27. Mai 1992 ergibt (Bd. IV Bl. 361 d.A.), erklärte der Angeklagte, nachdem das Urteil verkündet und ihm die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, nach Rücksprache

mit seinen Verteidigern: "Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel." Diese Erklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit bestehen nicht. Der Senat zweifelt auch nicht daran, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsfähig war. Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181).

Die sich hieraus ergebende Unzulässigkeit der Revision kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen; für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist insoweit kein Raum (BGH aa0 sowie BGHSt 16, 115, 118). Denn nach einem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht stellt sich weder die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision noch die ihrer frist- und formgerechten Begründung. Der Senat hebt deshalb den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß auf.

Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Beyer