Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.10.1992 – 5 StR 563/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 27. Oktober 1992 in der Strafsache gegen
Hassan C EB aus rum. geboren am EEE 1970 in PO (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1992 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
28. April 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, ist das angefochtene Urteil auf die Rüge einer Verletzung des § 189 GVG aufzuheben. Der Angeklagte, aus der Türkei stammender Kurde, "spricht nur wenige Brocken Deutsch" (UA
S. 5). Zur Zuziehung eines Dolmetschers am ersten Hauptverhandlungstag weist das Protokoll aus: "Gegenwärtig: ... Dolmetscherin für die türkische Sprache: Frau KEN. Die Hauptverhandlung wurde mit Hilfe der Dolmetscherin durchgeführt." Indes ist es geboten und eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlich-
AST
keit, daß der Dolmetscher entweder den Dolmetschereid nach $S 189 Abs. 1 GVG leistet oder, wenn er für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist, sich nach § 189 Abs. 2 GVG auf den geleisteten Eid beruft. Das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll beweist (S 274 StPO), daß hier der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde (vgl. BGHSt 31, 39; BGH NStZ 1982, 517; BGHR GVG § 189 Beeidigung 1).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Einer der Fälle, in denen ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen § 189 GVG beruht (vgl. BGH NStZ 1984, 328; BGHR GVG 5 189 Abs. 2 Vereidigung 1), liegt nicht vor.
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