Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 27.10.1992 – 1 StR 690/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

27. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Joseph-Ralpn A HD zus SEE, seboren am EEE 19:9 ir SED.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

8b

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffern 1 a und 2 auf dessen Antrag = und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. April 1992

a) hinsichtlich der ersten der unter II 2 der Urteilsgründe festgestellten Taten dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte (nur) des sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig ist;

b) im übrigen aufgehoben.

Die in Abschnitt II der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Se

Gründe§

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen - sämtliche Taten begangen zum Nachteil seiner am 21. November 1974 geborenen Stieftochter Brigitta WG - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die bisherigen Feststellungen die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des S 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht tragen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet allein der Umstand, daß Stiefvater und Stieftochter in einem gemeinsamen Haushalt leben, noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Entscheidend ist vielmehr, ob der Stiefvater zur Tatzeit die Stellung eines Familienvaters hatte und der Stieftochter - sei es aufgrund ausdrücklichen, sei es aufgrund stillschweigenden Einvernehmens mit der sorgeberechtigten Mutter - nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse so übergeordnet war, daß er sich nach der Art eines Vaters verantwortlich fühlte und die Lebensführung der Stieftochter überwachte und leitete, oder daß ihn zumindest die Stieftochter als Vertrauensperson anerkannt hätte {vgl. BGH NSt2Z 1989, 21; GA 1967, 21 jew. m.w.Nachw.).

Ausdrückliche Ausführungen hierzu enthalten die Urteilsgründe nicht; soweit sie - für die Zeit ab Ende 1987 - vereinzelte Feststellungen zu den häuslichen Verhältnissen enthalten (vgl. hierzu unten 1 b), lassen diese keine zweifelsfreien Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses zu, Allerdings legt der Umstand, daß der Angeklagte mit der Geschädigten und deren Mutter schon seit dem sechsten Lebensjahr der Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebte, die Annahme eines Obhutsverhältnisses nahe (vgl. BGH aaO), jedoch ergeben die Urteilsfeststellungen Besonderheiten, die der Entbehrlichkeit weitergehender Feststellungen zu einem Obhutsverhältnis entgegenstehen:

a) Der Angeklagte befand sich zwischen Dezember 1984 und April 1987 in Strafhaft. Ab Mai 1985 wurde ihm in dreizehn Fällen "Ausgang" (jeweils von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und ab Juli 1985 in zwölf Fällen ein sich Jeweils nur über wenige Tage erstreckender "Hafturlaub" gewährt. Drei der vier festgestellten Taten hat der Angeklagte zwischen März 1986 und März 1987 jeweils anläßlich eines Hafturlaubs begangen. Selbst wenn für die Zeit vor der Inhaftierung des Angeklagten von einem Obhutsverhältnis auszugehen wäre - ausdrücklich festgestellt ist auch dies nicht -, versteht sich nicht von selbst, daß es auch dann (noch) bestand, als der Angeklagte über mehrere Jahre nach zunächst mehrmonatiger vollständiger Abwesenheit allenfalls kurzfristig und sporadisch mit der Geschädigten in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

b) Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber auch hinsichtlich der vierten (fortgesetzten) Tat, die

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sich von Spätherbst 1987 bis Sommer 1990 erstreckte, die Annahme eines Obhutsverhältnisses nicht. Insbesondere dann, wenn davon auszugehen wäre, daß ein derartiges Verhältnis während der mehrjährigen Inhaftierung des Angeklagten nicht (mehr) bestanden hätte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es nach der Rückkehr des Angeklagten aus der Justizvollzugsanstalt (wieder) begründet worden wäre. Dies gilt um so mehr, als die bisherigen Feststellungen der Jugendschutzkammer nicht dafür sprechen, daß der Angeklagte sich als einen für Erziehung und Beaufsichtigung der Lebensführung der Geschädigten verantwortlichen "Familienvater" angesehen hätte, oder von der Geschädigten hierfür gehalten worden wäre. So machte er ihr nach jeder sexuellen Handlung ein Geschenk, zunächst, soweit es sich - vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten - um Hand- oder Mundverkehr handelte, "jeweils Geldbeträge von 10,-- bis 20,-- DM". als der Angeklagte nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs von Brigitta dazu überging, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, gab er hierfür "jeweils 20,-- DM, öfters auch

50,-- DM, Musikcassetten und dergleichen". Ansonsten ermöglichte er es ihr, daß sie sich "vor häuslichen Verrichtungen wie Abspülen drücken konnte", und hielt sie sich "gewogen, indem er negative schulische Leistungen unterschriftlich zur Kenntnis nahm, so daß dies der Mutter verheimlicht werden konnte". Dazu kommt auch noch, daß der Angeklagte jedenfalls ab Anfang 1989 "des Öfteren die ganze Woche über nicht zu Hause war".

2. Nach alledem tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme eines Obhutsverhältnisses nicht. Sie sind aber im übrigen rechtsfehlerfrei getroffen. Ihre Überprüfung auf-

grund des hierauf bezogenen Revisionsvorbringens hat keiner Rechtsfehler ergeben. Da zur Frage eines (etwaigen) Obhutsverhältnisses lediglich ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen, hat der Senat die bisherigen Feststellungen aufrechterhalten.

3. Unabhängig von dem Ergebnis weiterer Feststellungen kommt jedoch im zeitlich ersten der drei jeweils während ei nes Hafturlaubs begangenen Taten ein Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen § 174 StGB nicht in Betracht. Die Geschädigte konnte insoweit keine genauen zeitlichen Angaben machen. Die Jugendschutzkammer hat aufgrund sonstiger Beweisergebnisse rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der frühestmögliche zeitpunkt, an dem es zur ersten dieser Taten kam, im Hafturlaub zwischen dem 26. und 31. März 1986 lag. Der nächste Hafturlaub, anläßlich dessen es frühestens zur nächsten Tat kam, lag zwischen dem 18. und 21. Mai 1986. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wurde die Strafverfolgungsverjährung erst am 2. Mai 1991 durch die erste polizeiliche Vernehmung des Angeklagten unterbrochen (5 78 c Abs. 1INr. 1 StGB). Bei einer solchen Fallgestaltung gebietet der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" die Annahme, daß die erste Tat im März 1986 begangen wurde, da dann der (etwaige) Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt ist (vgl. BGHSt 18, 274).

Bei einer Fallgestaltung, bei der ein (gegebenenfalls) zu einem anderen, rechtsfehlerfrei angenommenen Delikt (S 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit stehendes Delikt entweder überhaupt nicht vorliegt oder verjährt ist, kann der Senat

selbst den Schuldspruch entsprechend abändern (SS 206 a, 354 Abs. 1 StPO).

4. Hinsichtlich der übrigen Taten tragen die Feststellungen den Schuldspruch hinsichtlich eines Verstoßes gegen S 176 StGB ebenfalls. Da S 174 StGB und § 176 StcB gegebenenfalls jedoch tateinheitlich erfüllt wären, muß der Schuldspruch in diesen Fällen insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Senatsurteil vom 22. September 1992 - 1 StR 456/92; Pikart in KK 2. Aufl. 8 353 Rdn. 12).

5. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen der genannten Taten verhängten Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Maßregel. Wegen des engen Zusammenhangs aller Taten hat der Senat auch die Einzelstrafe hinsichtlich der Tat aufgehoben, hinsichtlich der der (vom Senat geänderte) Schuldspruch bestehen bleibt.

6. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer wird zu beachten haben, daß dann, wenn von einem Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der nach

der Haftentlassung des Angeklagten liegenden (fortgesetzten) Tat nicht ausgegangen werden kann, ein (nur) auf § 176 StGB gestützter Schuldspruch die Vorgänge nach dem 14. Geburtstag der Geschädigten nicht mehr umfaßt.

Gribbohm Maul Foth

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm Wahl