Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.10.1992 – 5 StR 446/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AG2 5 StR 446/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache
gegen
Norbert Christian MC EB zu: zo. dort geboren am EB 1964,
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992 beschlossen:
1. Das Verfahren wird nach S 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen Mordes beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. April 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Der Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach
S 251 StGB, der wegen der Verfahrensbeschränkung (§ 154 a StPO) entfällt, hat, wie der Tatrichter hervorgehoben hat (UA S. 65), auf die Strafbemessung keinen Einfluß gehabt.
Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung bemerkt der Senat:
Ungeachtet dessen, daß in den Fällen des 8 66 Abs. 1 StGB für die Gefährlichkeitsprognose
(5 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeblich ist, muß die Gefährlichkeit verneint werden, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl.
$S 66 Rdn. 15). Daß der Angeklagte, dessen Symp-
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tomtaten durchweg Gewalthandlungen eines "Strichjungen" gegen einen "Freier" in räuberischer Absicht betreffen, beim Ende der Strafverbüßung nicht mehr gefährlich (S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sein wird, liegt angesichts seines Lebensalters und der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe nicht ganz fern. Aufgrund der verbleibenden Unsicherheit ist der Senat gleichwohl der Auffassung, daß die Begründung der Maßregelanordnung im angefochtenen Urteil keinen Erörterungsmangel aufweist. Die jedenfalls zweifelhafte Frage fortdauernder Gefährlichkeit wird hier jedoch bei der Prüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB besonders sorgfältig und kritisch zu prüfen sein.
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