Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 21.10.1992 – 3 StR 470/92

3. Strafsenat

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725

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

A2E

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Mai 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel gemäß SS 69, 69 a StGB verhängt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich auf den Schuldspruch und den Maßregelausspruch bezieht. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht wertet bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten, daß dieser "... in einer hohen Anzahl von Einzelakten aus Gewinnstreben das Rauschgift veräußert" habe (UA S. 22). Damit verstößt es, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 28, September 1992 ausführt, gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen {(S§ 46 Abs. 3 StGB), da Gewinnstreben zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört und von einem besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen erheblich übersteigenden Gewinnstreben nach den Feststellungen nicht gesprochen werden kann.

Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden. Der Maßregelausspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt und kann daher aufrechterhalten bleiben.

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