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BGH Beschluss vom 14.10.1992 – 5 StR 525/92

5. Strafsenat

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5_StR 525/92 HER

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 14. Oktober 1992 in der Strafsache gegen

Lothar R EB us DER. geboren am GEHE 1954 in EM.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Al

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1992 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten | wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 13. April 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die auf einem offensichtlichen Fassungsversehen beruhende Urteilsformel wird gemäß 5 349 Abs. 4 StPO dahin berichtigt, daß die Angeklagten RE und KR der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

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Das Bezirksgericht hat den Angeklagten RER wesen "schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt, den Mittäter KB. der keine Revision eingelegt hat, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten mit Bewährung.

Der Senat hat den Schuldspruch - soweit der Mitangeklagte x betroffen ist, nach S 357 StPO - wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, daß beide Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Soweit dieser Schuldspruch und die Höhe der erkannten Strafe betroffen sind, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten RB erkennen. Insoweit ist die Revision des Angeklagten daher unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält dagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht führt hierzu lediglich aus (UA S. 15):

"In Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten REM vermag der Senat bei ihm auch nicht besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen, die darauf schließen lassen, daß bei ihm schon die Verurteilung zur Warnung reichen würde, künftig ein straffreies Leben zu führen, so daß eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht kam."

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Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bezirksgericht verkennt die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe nach § 56

Abs. 1 und 2 StGB. Die Voraussetzungen der Prognose und des Vorliegens besonderer Umstände sind nacheinander selbständig zu prüfen. Daran fehlt es hier. Es ist zu besorgen, daß das Bezirksgericht den Begriff der besonderen Umstände in Tat und Persönlichkeit im Sinne von

§ 56 Abs. 2 StGB und die Voraussetzungen einer günstigen Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB in fehlerhafter Weise vermengt hat.

Da die bisherigen Feststellungen eine dem Angeklagten günstige Entscheidung nach $S 56 Abs. 1 und 2 StGB jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung.

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