Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 13.10.1992 – 4 StR 434/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Lutz-Helmut R ss cu: He. dort geboren am DB :>5!.

wegen vorsätzlichen Vollrausches u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 7. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Gefangenen verurteilt worden ist (Fall II. 2. der Urteilsgründe),

2. im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

S4

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Vollrausches und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Gefangenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Außerdem beanstandet er das Verfahren. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. September 1992 verwiesen. Mit der Rüge sachlichen Rechts hat die Revision teilweise Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen kam dem Angeklagten, der als Justizvollzugsbeamter in der Männerabteilung der Justizvollzugsanstalt Halberstadt Dienst versah, in der Nacht zum 20. November 1990 nach erheblichem Alkoholgenuß - seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 3,96 %0 - die Idee, die im Frauentrakt der Anstalt inhaftierte Strafgefangene Erika DB aufzusuchen und mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Da die Zelle der Gefangenen infolge von Umbauarbeiten mit einem Schloß aus der ehemaligen Männerabteilung versehen war, gelangte der Angeklagte ohne Schwierigkeiten in den Raum. Der Angeklagte versuchte, Frau DO — |] klar zu machen, wie sehr er sie begehre und daß er mit ihr geschlechtlich verkehren wolle. Um jeden Widerstand im Keime zu ersticken, drohte er ihr "sinngemäß", sie zu erschießen, falls sie nicht mitmache, und bedeutete ihr, daß sie den Mund zu halten habe. Gleichzeitig versetzte er Frau Ei einen Schlag mit der Hand in das Gesicht.

Aus Angst, der ihr unberechenbar erscheinende Angeklagte könne seine Drohung wahrmachen, und weil sie keine Möglichkeit zu erfolgreicher Gegenwehr sah, duldetete die Gefangene den Geschlechtsverkehr und weitere sexuelle Handlungen.

Auch in der folgenden Nacht hatte der Angeklagte Nachtdienst. Er wartete, bis die für die Betreuung der weiblichen Gefangenen zuständige Justizangestellte ihre Runde gemacht hatte, und begab sich dann - dieses Mal nur unerheblich alkoholisiert - zu der Zelle der Frau SE, un noch einmal den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Diese versuchte zunächst, ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Unter dem Eindruck des Geschehens in der vorangegangenen Nacht, insbesondere der von dem Angeklagten ausgesprochenen Drohungen, gab sie aber schließlich seinem Begehren nach und duldete erneut den Geschlechtsverkehr ohne Jegliche Gegenwehr.

2. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wegen Vollrausches wendet, hat sie keinen Erfolg. Insofern ist insbesondere die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte bestritten, Frau DB surch Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt zu dem von ihm eingeräumten Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Diese Einlassung hat das Bezirksgericht aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler als widerlegt angesehen. Danach hat der Angeklagte sich vorsätzlich in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand - mit Vorsatz auch hinsichtlich der eingesetzten Nötigungsmittel - eine Vergewaltigung begangen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-13/4-str-434-92#rd_7

3. Dagegen kann die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Gefangenen keinen Bestand haben. Zwar begegnet die auf die Aussage der Zeugin I) gestützte Feststellung des Bezirksgerichts, diese habe den erneuten Geschlechtsverkehr nur unter dem Eindruck der fortwirkenden, in der vorausgegangenen Nacht ausgesprochenen Drohung geduldet, keinen durchgreifenden Bedenken. Jedoch halten die Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht führt aus, der Angeklagte sei sich, als er sich in der zweiten Nacht zu Frau Bill» beseben habe, darüber im klaren gewesen, daß er "in der vorausgegangenen Nacht nur 'Erfolg' hatte, weil diese ihm aus Angst gefügig war", und er habe darauf "gebaut, daß diese Angst fortbestehen und er deshalb wieder 'Erfolg' haben würde". Worauf sich diese Feststellung gründet, teilt das Bezirksgericht nicht mit. Objektive Umstände, die den Schluß darauf zuließen, der Angeklagte sei sich bei der zweiten Tat der Fortwirkung der Nötigung bewußt gewesen oder er habe sie jedenfalls für möglich gehalten, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Daraus, daß der Angeklagte in der Nacht zuvor - wie das Bezirksgericht rechtsfehlerfrei annehmen durfte - mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat, läßt sich nicht folgern, daß er sich der ausgesprochenen Drohung auch noch in der folgenden Nacht bewußt war. Angesichts der Blutalkoholkonzentration von 3,96 %0o liegt im Gegenteil die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehens in der Nacht zum 20. November 1990 in der folgenden Nacht keine Erinnnerungen mehr hatte. Möglich ist, daß er sich zwar an den Geschlechtsverkehr erinnerte und diesen wiederholen wollte, nicht aber an die von ihm ausgesprochene

Drohung und begangene Gewalthandlung. Mit dieser naheliegenden Möglichkeit hätte sich das Bezirksgericht unter den hier gegebenen besonderen Tatumständen auseinandersetzen müssen.

Die unzureichende Beweiswürdigung zu den subjektiven Voraussetzungen der Vergewaltigung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch wegen des tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen. Insoweit könnte der Schuldspruch im übrigen auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß Frau BED sem Angeklagten im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut war. Die Beaufsichtigung der weiblichen Gefangenen gehörte nicht zu den Aufgaben des Angeklagten. Der Umstand, daß er bedingt durch Umbaumaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt über einen Schlüssel verfügte, mit dem er sich Zugang zu der Zelle der Gefangenen verschaffen konnte (ohne deswegen dazu befugt zu sein), begründet nicht das von dem Tatbestand vorausgesetzte besondere Beaufsichtigungs- oder Betreuungsverhältnis (vgl. BGH NIJW 1983, 404).

4. Der Aufhebung unterliegt auch die wegen Vollrausches verhängte Einzelstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Bezirksgericht bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er im Rausch nicht nur eine Vergewaltigung begangen, sondern - wie es zu Un-

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recht meint - auch im Sinne des § 174a StGB tatbestandsmä-Big gehandelt hat.

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