Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.10.1992 – 3 StR 416/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Oktober 1992 in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz S Em A„caus KGB, Sseboren am I u OO)
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
A2E
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Mai 1992 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und in beiden Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in weiteren fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Tatopfer war jeweils die damals etwa 10 bis 11 Jahre alte Ramo-
na FB.
1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Zwar enthält die Revisionsbegründung keinen ausdrücklichen Antrag nach SS 344 Abs. 1 StPO. Das ist jedoch unter den gegebenen Umständen unschädlich. Eines besonders hervorgehobenen Antrags bedarf es dann nicht, wenn sich das Begehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revisionsbegründung - auch
unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens - ergibt. So liegt es hier. Der Angeklagte ist wegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt worden, die er insgesamt bestritten hat. In der Erhebung der allgemeinen Sachrüge, die nicht näher ausgeführt wird, ist deshalb die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten werden soll (vgl. BGHR StPO S 344 Abs. 1 Antrag 4).
2. Die Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
a) Bestand hat der Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern. Es handelt sich um den vom Landgericht festgestellten ersten Vergewaltigungsversuch Anfang 1986 (UA S. 5/6).
Bei der rechtlichen Würdigung dieser Straftat geht das Landgericht allerdings davon aus, daß der Angeklagte tateinheitlich auch eine vollendete sexuelle Nötigung dadurch begangen hat, daß er das Kind mit Gewalt zwang, "das Betatschen an den primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen zu erdulden". Das ist rechtsfehlerhaft. Denn dieses Geschehen ist eine typische Vorbereitungshandlung für die vom Angeklagten von vornherein beabsichtigte gewaltsame Vollziehung des Beischlafs, die keinen eigenen rechtlichen Unwert hat, der über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgeht. Die sexuelle Nötigung wird daher durch das speziellere Gesetz der versuchten Vergewaltigung verdrängt (BGHR StGB $S 178 Konkurrenzen 1 und 2). Dieser Fehler bei der rechtlichen Würdigung beschwert den Angeklagten aber nicht, weil
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der Schuldspruch davon nicht betroffen ist. Denn der Angeklagte ist zweier versuchter Vergewaltigungen schuldig gesprochen worden, davon aber lediglich in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in einem Fall betrifft nach Auffassung des Senats nicht den ersten, sondern den zweiten Vergewaltigungsversuch, bei dem der Angeklagte von dem Kind auch den Oralverkehr erzwungen hat. Dem entsprechen auch die in der Hauptverhandlung gegebenen rechtlichen Hinweise nach § 265 StPO. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, daß die nur in den Gründen (rechtsfehlerhaft) angenommene tateinheitliche sexuelle Nötigung beim ersten Vergewaltigungsversuch die Höhe dieser Einzelstrafe beeinflußt hat.
b) Die Verurteilungen wegen fünf weiterer Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten, weil es in der Urteilsformel an einer Verurteilung auch wegen sexueller Nötigung fehlt. Nach den Feststellungen, der rechtlichen Würdigung und den Strafzumessungsgründen ist das Landgericht - insoweit rechtsfehlerfrei - von fünf weiteren Fällen der sexuellen Nötigung in
Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern ausgegangen. Von einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten sieht der Senat entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts ab.
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