Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 23.09.1992 – 3 StR 401/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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124

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 401/92

vom

23. September 1992

in der Strafsache

gegen

Unal T EB 4 cus VE (Niederlande), geboren am

CD |: KEEEEED (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

AH

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4, S 260 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. April 1992 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die durch das Landgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 10. Mai 1991 - 12 KLs 73/90 (1) - verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Mai 1991 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß S 260 Abs. 3 StPO, weil der Verurteilung das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegensteht.

Durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Mai 1991 war der Angeklagte unter anderem wegen - fortgesetzten - unerlaubten Handeltreibens verurteilt worden. Nach den in jenem Urteil getroffenen Feststellungen verkaufte er von Mitte 1988 bis Anfang November 1988 insgesamt mindestens 400 g Heroin an Frederik IB anfangs zum Preis von 150 Gulden pro Gramm, später für 125 Gulden pro Gramm, weil das Heroin nur noch sehr schlechte Qualität aufwies. Nach den Feststellungen des vorliegenden Urteils erhielt der Angeklagte Ende August/Mitte September 1988 von unbekannten Lieferanten insgesamt 6 kg Heroin, das er gemäß der ihm erteilten Weisung zunächst für 45.000 Gulden pro Kilogramm zu verkaufen suchte. Weil das Heroin von schlechter Qualität war, mißlangen mehrere Versuche, dieses im ganzen oder in größeren Teilmengen abzusetzen. Schließlich gelang es dem Angeklagten, 4 kg des Heroins an einen türkischen Landsmann abzugeben, einen weiteren Teil verkaufte er in Einzelportionen von 50 g an mehrere Abnehmer, Ob der Angeklagte Einzelportionen auch an Frederik LP verkaufte, vermochte die Strafkammer nicht zu klären.

wie bereits der Generalbundesanwalt dargelegt hat, hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Übernahme von 6 kg Heroin, dessen Besitz, den hierauf bezogenen Absatzbemühungen und dem teilweisen Verkauf des Hercins - allerdings ohne nähere Begründung - zu

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Recht als ein einziges Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehen. Sämtliche Betätigungen, die sich auf den gewinnbringenden Umsatz desselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel richten, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu beurteilen (vgl. BGHSt 30, 28; BGH bei Holtz MDR 1992, 18; BGH, Beschl. v. 6. März 1992 - 2 StR 69/92 und Beschl. v. 4. Juni 1992 - 4 StR 170/92). Die Ansicht des Landgerichts, die Strafklage sei hinsichtlich des jetzigen Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit 6 kg Heroin durch die Vorverurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Leemeijer nicht verbraucht, geht hingegen fehl. Es hat die Frage des Strafklageverbrauchs lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, ob der Verkauf von 400 g Heroin on ICE und das unerlaubte Handeltreiben mit 6 kg Heroin jeweils Teile einer einzigen fortgesetzten Tat dar-

“stellen und einen Fortsetzungszusammenhang mangels eines auch das Handeltreiben mit den vorliegenden 6 kg Heroin umfassenden Gesamtvorsatzes abgelehnt. Dies mag für sich genommen zutreffen. Hierauf kommt es unter den gegebenen Umständen jedoch nicht an, weil nicht auszuschließen ist, daß beide Taten - Verkauf von 400 g Heroin an LED einerseits und Handeltreiben mit 6 kg Heroin andererseits - in einem oder mehreren Teilakten durch dieselbe Handlung begangen worden sind, so daß Einzelakte des hier erhobenen Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens bereits Gegenstand der Verurteilung vom 10. Mai 1991 waren.

Die Feststellungen jenes Urteils zum - angeblich - fortgesetzten unerlaubten Handeltreiben mit insgesamt 400 g Heroin durch Verkauf an IB sind lediglich pauschal

getroffen. Teilakte sind weder der Anzahl nach noch nach charakteristischen Umständen - etwa der Lieferanten des an CORE verkauften Heroins - konkretisiert. Abgrenzungen zu anderen, möglicherweise nicht in diesen "Fortsetzungszusammenhang" fallenden Lieferungen an IWW sind schon nach diesen allgemein gehaltenen Feststellungen nur schwerlich möglich. Hinzu kommt, daß die Strafkammer im vorliegenden Verfahren nicht zu klären vermochte, ob der Angeklagte in der letzten Phase des Versuchs, die 6 kg Heroin wenigstens teilweise abzusetzen, auch Einzelportionen an Leemeijer verkauft hat. In der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht zudem selbst aus, daß derartige Verkäufe von Teilmengen möglich erscheinen. Hierfür könnten insbesondere die Feststellungen des Urteils vom 10. Mai 1991 sprechen, wonach die Qualität der Lieferungen an Leemeijer sich später verschlechterte, so daß - diese Schlußfolgerung spricht das Landgericht allerdings nicht ausdrücklich aus - diese Qualitätsverschlechterung zeitlich in etwa mit den Bemühungen des Angeklagten zusammenfiel, die qualitativ schlechten 6 kg Heroin zumindest teilweise in Einzelportionen abzusetzen. Bleibt jedoch offen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorliegen, so ist nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von dem ihm günstigeren Sachverhalt auszugehen; dies ist im Fall der ungeklärten Konkurrenzverhältnisse die Tateinheit (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 628 und MDR 1982, 101; BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 1-5). Danach ist zugrundezulegen, daß der Angeklagte im Rahmen der Lieferungen von 400 qg Heroin ar ICE auch Einzelportionen aus den 6 kg Heroin verkaufte, so daß beide Taten zumindest in einem oder aber auch in mehreren Teilakten sachlichrechtlich

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zusammentrafen. Einzelhandlungen, die dem Güterumsatz der in einem Akt erworbenen 6 kg Heroin dienten, waren danach bereits Gegenstand des mit Urteil vom 10. Mai 1991 abgeschlossenen Verfahrens. Dies hat den Strafklageverbrauch hinsichtlich des gesamten Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit diesen 6 kg Heroin zur Folge.

Die Verfahrenseinstellung gemäß S 260 Abs. 3 StPO führt dazu, daß die durch das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Mai 1991 verhängte Gesamtstrafe, deren Einzelstrafe das Landgericht in der vorliegenden Sache einbezogen hat, bestehenbleibt.

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