Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.09.1992 – 5 StR 438/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. September 1992 in der Strafsache gegen

Jörg Dieter Bodo C ED seborener sch aus BE.

dort geboren am EEE 1551,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1992 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen ‚notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei der rechtlichen Würdigung zu § 174 Abs. 1

Nr. 2 StGB hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich dargelegt, durch welche Tatsachen das Tatbestandsmerkmal "unter Mißbrauch einer mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit" erfüllt ‚ist; den Feststellungen (UA S. 8, 9) kann der Senat jedoch entnehmen, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind (vgl. BGHSt 28, 365, 367; BGHR StGB S 174 Abs. 1 Mißbrauch 1). .

Die Rüge eines Verstoßes gegen die Unterrichtungs- ‚pflicht nach S 247 Satz 4 StPO ist erst nach Ablauf ‘der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden. Sie ist damit unzulässig. Sie wäre im übrigen auch unbegründet. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, daß das Urteil auf dem von der Verteidigung behaupteten Verstoß beruht.

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