Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 08.09.1992 – 5 StR 431/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. September 1992 in der Strafsache gegen

Markus D EB aus ci. dort geboren am ip 1957.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin

VE

Der 5.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

8. September 1992 beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Mai 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltrei-

bens mit Heroin in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis"

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat

zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch

keinen Bestand.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte

- mit Gesamtvorsatz handelnd - insgesamt 915 qg Heroin angekauft und hiervon 642 g verkauft habe. Eine Teilmenge von 273 g habe er "für sich als 'Entgelt' zur Befriedigung seiner eigenen Sucht" behalten. Bei einem wirkstoffgehalt von 20 % ergebe sich "bei einem Handeltreiben mit insgesamt 915 Gramm Heroin eine Menge reinen Wirkstoffes von 183 Gramm."

Bei der Strafzumessung bewertet das Landgericht einerseits zugunsten des Angeklagten, daß er "nicht die gesamte an ihn übergebene Menge weiterverkauft" habe. Andererseits führt es zu Lasten des Angeklagten an, daß er eine Heroinmenge "in Verkehr gebracht" habe, welche die nicht geringe Menge von 1,5 g "um das 122-fache" übersteige. Dies entspricht einem Wirkstoffgehalt von 183 g oder 20 % der Ankaufsmenge von 915 g. Damit la- "stet das Landgericht dem Angeklagten - im Widerspruch zu den Feststellungen und zum vorangegangenen Teil der Strafzumessungserwägungen - an, daß er die gesamte Ankaufsmenge in Verkehr gebracht habe.

wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist damit das Landgericht bei der Strafzumessung von widersprüchlichen Erwägungen ausgegangen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei richtiger Betrachtung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

ARE

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf die Grundsätze zur Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenwahl hin (BGHR StGB vor $S 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7); gegebenenfalls wird auch die Vorschrift des § 31 BtMG zu erörtern sein.

Laufhütte Horstkotte Häger Basdorf Nack