Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 03.09.1992 – 1 StR 572/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. September 1992

in der Strafsache

gegen

1. Wilhelm Se aus MOSER, geboren am iD

1949 in M

2. Krystyna B@EEB geborene aus ve, geboren am > 1947 in (Polen),

wegen Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

14. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben im Fall II 2 und im Ausspruch über die gegen den Angeklagten Wilhelm BB verhängte Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Wilhelm BB wirä verworfen.

Gründe§

Die Angeklagten haben ihren Söhnen geholfen, deren umfangreiche Diebesbeute auf verschiedene Fahrzeuge der Familie zu verteilen. Dabei handelten sie in der Absicht, ihre Söhne beim Absetzen der Beute zu unterstützen.

Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei. Sowohl das Absetzen wie die Absatzhilfe im Sinne des $S 259 StGB sind Unterstützungshandlungen beim Bemühen

des Vortäters, die gestohlene Sache weiterzuschieben (BGHSt 26, 358, 362; BGHR StGB § 259 Absatzhilfe 3). Die Urteilsgründe lassen offen, was nach dem Willen der Beteiligten nunmehr konkret mit der Ware geschehen sollte. Mehrere tatsächliche Möglichkeiten kamen in Betracht:

Straflos wäre es, wenn die Angeklagten lediglich Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes geleistet hätten. Auch die bloße Hilfe bei der Lagerung von Diebesgut erfüllt noch nicht den Tatbestand der Absatzhilfe (BGH NJW 1989, 1490 = BGHR StGB § 259 Absatzhilfe 1).

Handelte es sich bei dem Umladen der Beute aber bereits um den ersten Schritt, die Ware über die bloße Verwahrung hinaus nach feststehendem Plan oder in bereits früher geübter selbstverständlicher Weise abzusetzen - 2.B. als reisende Händler mit den Fahrzeugen, in welche die Beute umgeladen wurde, so wäre der Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Dies verlangt aber die Feststellung von Umständen, die das Verhalten als Beginn des Absetzens kennzeichnen (vgl. BGH aao; BGHSt 2, 135, 137).

In Betracht kam schließlich, daß die Angeklagten den Söhnen (auch) helfen wollten, die Diebesbeute zu sichern (S 257 StGB).

Da der Senat die Lücke in den Feststellungen nicht selber schließen kann, muß zu Fall II 2 erneut verhandelt wer-

den.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-03/1-str-572-92#rd_6

Die weitergehende Revision des Angeklagten Wilhelm BD ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verurteilung zu II 2 hatte ersichtlich keinen Einfluß auf die Einzelstrafen zu II 1 und 3 sowie auf den Maßregelausspruch.

Gribbohm Maul Granderath

Brüning Wahl