Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 28.08.1992 – 4 StR 301/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

27

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. August 1992 in der Strafsache

gegen

Manfred Rolf Norbert BB zu: Ve. dort

geboren am EB 1965, zur Zeit in Haft,

wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 1992 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 1991 und nach Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, wird verworfen.

Gründe§

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil den Angeklagten an der Nichteinhaltung der Fristen ein Verschulden trifft (S 44 Satz 1 StPO): Wie sich aus dem Schriftsatz des früheren Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Peter HEEB. von 20. Juli 1992 ergibt, hatte der Angeklagte ihn "ausschließlich" mit der Einlegung der Revision beauftragt, der Auftrag habe sich "ausdrücklich nicht auf die Durchführung des Revisionsverfahrens und damit verbunden auf die frist- und formgerechte Revisionsbegründung" bezogen; weil ein weiterer Auftrag nicht erteilt worden sei, sei die Revisionsbegründung nicht gefertigt worden.

Wenn der Angeklagte entgegen der mit seinem damaligen Verteidiger getroffenen Absprache die Revision durchführen wollte, hätte er ihm dies mitteilen oder rechtzeitig einen

anderen Rechtsanwalt beauftragen bzw. die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Da der Angeklagte statt dessen untätig blieb und die Frist zur Begrün-

dung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Ver-

säumung der Revisionsbegründungsfrist ein Verschulden (vgl.

BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1989 - 4 StR 537/89).

Aus demselben Grund träfe den Angeklagten auch ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist, falls er die Revisionsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt hätte. Die Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Februar 1992, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde, mit Rechtsmittelbelehrung an den Verteidiger und die nur formlose Mitteilung an den Angeklagten ohne Rechtsmittelbelehrung war nach § 145 a Abs. 1 und 3 StPO prozeßoränungsgemäß. Solange der Angeklagte seinem damaligen Verteidiger keinen Auftrag erteilt hatte, die Revision weiter zu betreiben, war dieser nicht verpflichtet, gegen den Beschluß vom 26. Februar 1992 vorzugehen; daß damit auch die Frist zur Wiedereinsetzung nach Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden ist, lag demnach im Verantwortungsbereich des Angeklagten.

Nach alledem verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts vom 26. Februar 1992, durch die die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.

Der Senat bemerkt jedoch abschließend, daß die Revision des Angeklagten, die wegen Fristablaufs auch nicht mehr mit

37

weiteren Verfahrensrügen hätte begründet werden können, aufgrund der Sachrüge keinen Erfolg gehabt hätte.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf