Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.08.1992 – 1 StR 523/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 523/92
vom 27. August 1992
in der Strafsache
gegen
1. Mario M aus SEE (Jugoslawien), dort geboren am 1969,
2. Petar P aus HEEEEEB, geboren am iD 1965 in S (Jugoslawien),
wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 1991 werden als unbegründet verworfen; jedoch entfällt beim Angeklagten Miksic die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall 1.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten MP im Fall 1 wegen Raubes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch war dieser Angeklagte an der Verletzung des Nebenklägers nicht be- . teiligt. Die fünf Täter hatten einen Diebstahl verabredet. Als der Angeklagte MOB schlief, schlugen die Mittäter ohne sein Wissen und ohne daß das vom ursprünglichen Tatplan umfaßt gewesen wäre, den Nebenkläger bewußtlos, um den "Diebstahl" zu ermöglichen. Erst danach erwachte Mi», billigte die Körperverletzung nachträglich und beteiligte sich an weiterer Gewaltanwendung gegen den Nebenkläger, der nun noch zusätzlich gefesselt wurde, damit er die Wegnahmehandlung nicht behindern konnte.
Die Körperverletzung durch Schläge kann dem Angeklagten nicht angelastet werden - einen Tatbeitrag hatte er nicht geleistet, und im übrigen könnte die nachträgliche Billigung den bei Tatbegehung erforderlichen Vorsatz nicht ersetzen. Eine "körperliche Mißhandlung" im Sinne des § 223 StGB durch Fesseln ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, und das Landgericht hat darin offenbar auch keine Körperver-
letzung gesehen.
Auf die Strafhöhe wirkt sich die Änderung im Schuldspruch nicht aus, weil das Landgericht dem Angeklagten gerade zugute gehalten hat, daß er sich an der Tat erst beteiligte, als die Schläge bereits beendet waren.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPo).
Auf die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat der Wegfall der Verurteilung wegen Körperverletzung beim Angeklagten Me keinen Einfluß, denn er bleibt wegen. einer Norm verurteilt, die unmittelbar gegen
ch
den Nebenkläger gerichtet war (vgl. BGHR StPO § 472 Nebenkläger 1, die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in BGHSt
38, 93 vorgesehen).
Gribbohm Foth Granderath
Brüning Wahl