Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 20.08.1992 – 4 StR 302/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
119]
OR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 302/92
vom
20. August 1992 in der Strafsache
gegen
Christian C EEE Aus ve, <eboren am EEE 1955 in c@B (Österreich),
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. August 1992 beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
7. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; S 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - A StR 629/91). Ihre Ausführungen be-
fassen sich ausdrücklich nur mit der Strafzumessung, insbesondere der aus ihrer Sicht fehlerhaften Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung.
Der Nebenklägerin waren hier die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach 5 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 stR 629/91).
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