Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 20.08.1992 – 1 StR 515/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
20. August 1992
in der Strafsache
gegen
Klaus-Dieter WE aus re. sort ‚geboren am Em 1>5:,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. August 1992 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 23. Januar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
I. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-
ordnet.
1. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht "Berufung" eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels ging jedoch erst zwei Tage nach Ablauf der Frist des $S 345 Abs. 1 StPO beim Bezirksgericht ein; demzufolge verwarf das Bezirksgericht die Revision durch Beschluß vom 9. April 1992 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als un-
zulässig.
2. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 15. April 1992 zugestellt. Der Angeklagte erhielt ihn nach seinem Vorbringen am 21. April 1992 ausgehändigt. Mit Schreiben vom gleichen Tage, beim Bezirksgericht eingegangen am
27. April 1992, beantragte der Angeklagte "nochmals eine Prüfung" in einer Strafsache, da ihn am verspäteten Eingang der Begründung, auf deren Inhalt er Bezug nahm, kein
Verschulden treffe.
II. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Antrag gemäß 5 346 Abs. 2 StPO, da sich der Angeklagte nicht gegen die zutreffende Annahme des Bezirksgerichts wendet, die Begründung des Rechtsmittels sei nicht fristgerecht eingegangen, sondern um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsnittels.
Der Antrag bleibt jedoch im Ergebnis schon deshalb erfolglos, weil er nicht zulässig erhoben ist,
1, Voraussetzung für die Zulässigkeit wäre, daß der Antragsteller innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Fristversäumung glaubhaft macht, daß ihn hieran kein Verschulden trifft, und daß die unterbliebene Handlung wirksam nachgeholt ist (58 44, 45 StPo).
a) In der Regel reicht zur Glaubhaftmachung fehlenden eigenen Verschuldens die bloße Behauptung des Antragstellers nicht aus (vgl. BGH b. Pfeiffer/Miebach Nstz 1985, 493; Maul in KK 2. Aufl. S 45 Rdn. 12). Der Senat kann offenlassen, ob hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. Maul aa0), denn Jedenfalls ist die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 Stpo nicht wirksam nachgeholt.
b) Allerdings hat der Angeklagte auf die "Begründung der Berufung" in seinem Antrag Bezug genommen. Eine solche Bezugnahme kann anstelle einer ausdrücklichen Wiederholung ausreichen (vgl. Maul aa0 Rdn. 9). Dies setzt jedoch voraus, daß die unterbliebene Handlung (hier: die Rechtsmittelbegründung), auf die Bezug genommen ist, abgesehen von der Verspätung wirksam ist. Eine Bezugnahme auf eine auch ohne die Verspätung unzureichende Handlung reicht dagegen
nicht aus.
2. So verhält es sich hier. Die "Berufungsbegründung" des Verteidigers ist nicht nur nicht fristgerecht eingegangen, sondern sie erfüllt auch im übrigen die Voraussetzungen des 5 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht.
Gemäß S 300 StPO ist allerdings unschädlich, daß das Rechtsmittel als "Berufung" bezeichnet ist, obwohl das Urteil des Bezirksgerichts allein mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann.
Eine Revisionsbegründung muß jedoch erkennen lassen, ob das Urteil wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm oder wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angegriffen wird ($S 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Diesen Anforderungen wird die "Berufungsbegründung"
nicht gerecht.
a) Soweit mit den Beanstandungen geltend gemacht sein sollte, der Strafsenat sei zu den dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen unter Verletzung von Verfahrensrecht
gekommen, fehlt es an der gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPpo gebotenen Mitteilung, aus welchen Tatsachen sich ein Ver-
fahrensverstoß ergeben soll.
b) Ebensowenig ist die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - wenn schon nicht ausdrücklich, so doch wenigstens schlüssig aufgestellte - Behauptung, daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, dem Vorbringen zu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht die Geltendmachung materieller, aus dem Urteil selbst hervorgehender Feststellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen die Denkgesetze sowie das Erfahrungswissen oder Unvollständigkeiten ersichtlich. Auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs kann dem Vorbringen, angesichts der "Gesamtumstände" solle eine mildere Strafe verhängt werden, nicht die Behauptung entnommen werden, der Strafsenat habe bei der von ihm vorgenommenen Rechtsfolgenbestimmung das Recht verletzt (vgl. insgesamt BGHSt 25, 272, 275; BGHR S 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597 jeweils m.w.N.).
III. Da nach alledem eine wirksame Revisionsbegründung nicht vorliegt und deshalb der Wiedereinsetzungsamtrag erfolglos bleibt, verbleibt es bei dem Beschluß des Bezirksgerichts vom 9. April 1992.
IH
Der Senat bemerkt jedoch, daß auch eine auf die Sachrüge gestützte Revision zu keinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, weil das Urteil Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen läßt.
RiBGH Dr. Ulsamer ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. Gribbohm Gribbohm . Maul
Foth Wahl