Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 18.08.1992 – 1 StR 519/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. August 1992 in der Strafsache

gegen

Josef wOEM zus ci. seboren am GEBE 1956 in ve,

wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

- 9;

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

18. August 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmiteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Ergebnis Erfolg.

Der Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte dem Zeugen L@IMB in der Zeit zwischen November 1990 und Februar 1991 jeweils nach entsprechender Anforderung mindestens acht Mal jeweils 10 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % KHC verkauft hat, die Lg» jeweils alsbald konsumierte.

Die Überzeugung der Strafkammer stützt sich im wesentlichen auf die vom Angeklagten insgesamt bestrittenen Angaben des Zeugen IB, ser nicht nur Kokain, sondern auch aus anderen Quellen stammendes Heroin konsumierte und nach einem zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelsucht begangenen Überfall auf eine Sparkasse festgenommen worden war. In seinen anschließenden Vernehmungen hatte er - neben der Nennung eines weiteren Lieferanten - den Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen belastet. Im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Tg hat die Strafkammer folgende Erwägung angestellt:

sich der Zeuge IB durch seine Aussage des besonders schweren Falles des Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 III Satz 2 Nr. 4 BtmG bezichtigte, konnte er auch nicht damit rechnen, daß gemäß § 31 BtmG von Strafe abgesehen würde."

Dies ist unzutreffend. IB nat sich durch seine Aussage nicht in dem von der Strafkammer angenommenen Umfang selbst belastet. Ob beim Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch ein besonders schwerer Fall 1.S.d. § 29 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 4 BtmG vorliegt, richtet sich danach, ob die fortgesetzt erworbenen Teilmengen beim Erwerber zu einem einheitlichen Gesamtvorrat zusammengeflossen sind, ob er also eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln gleichzeitig besessen hat (BGH MDR 1982, 426; BGH bei Schmidt MDR 1982, 881, 884; BCH, Beschluß vom 6. Juli 1987 = 3 StR 115/87; Körner, BtmG 3. Aufl. § 29 Ran. 603). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil IB das vom Angeklagten gelieferte Kokain Jeweils alsbald konsumierte.,

614Permalink zu Rn. 614recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-08-18/1-str-519-92#rd_6

Durch den Besitz von einer Einzellieferung - 10 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20 % KHC - ist § 29 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 4 BtmG ebenfalls nicht erfüllt, da eine nicht geringe Menge Kokain erst bei 5 Gramm KHC beginnt (BGHSt 33, 133; Körner aaO Rdn. 773).

Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß sich die von der Strafkammer vorgenommene fehlerhafte Gewichtung des Maßes der in der Aussage des Zeugen Le liegenden Selbstbelastung auf ihre Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ausgewirkt hat. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben, ohne daß es auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen oder die von ihr zur Begründung der Sachrüge angestellten Erwägungen ankäme.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm Gribbohm Maul

Foth Wahl