Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 18.08.1992 – 1 StR 435/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
18, August 1992 in der Strafsache
gegen
Bunlua V ce aus FE, geboren am EB 1533 in rg (Thailand),
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Maul, Dr. Foth, Dr, Wahl
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
72 N
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Januar 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zu Lasten des Angeklagten ergeben. Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Beanstandung, es fehle bereits an der Feststellung einer positiven Täterprognose, trifft nicht zu. Die Strafkammer hat auf Grund zwar knapper, aber nach Sachlage noch ausreichender Erörterung festgestellt, "die Sozialprognose
ist günstig". Die Revision trägt keinen Gesichtspunkt vor, der dieses in tatrichterlicher Wertung gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnte. Auch die von der Strafkammer gemäß
S 56 Abs. 2 StGB vorgenommene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Eine derartige Entscheidung des Tatrichters, die innerhalb des ihm obliegenden Beurteilungsrahmens liegt, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). Jedenfalls war der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, besonders darauf abzuheben, daß sich der Angeklagte in einer Ausnahmesituation befand und daß die Taten Ausfluß einer Lebenskrise waren. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht geboten sei, ist auch sonst rechtlich nichts zu erinnern. Einer näheren Erörterung unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB bedurfte es hier nicht, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch nicht unter den Gesichtspunkten, daß es sich um ein Sittlichkeitsdelikt handelt und der Angeklagte nicht geständig war. Bestimmte Deliktsgruppen nehmen als solche im Bereich des § 56 Abs. 3 StGB keine Sonderstellung ein (vgl. etwa BGHR StGB § 56
Abs. 3 Verteidigung 2 und 3). Zur Sache hatte der Angeklagte keine Angaben gemacht. Damit hat er von dem ihm in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPo eingeräumten Recht Gebrauch gemacht. Ihm durfte daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende - d. h. gegenüber dem Tatrichter nicht zum Ausdruck gebrachte - Reue und Schuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährden würde. Diese zur Strafzumessung aufge-
stellten Grundsätze müssen auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gelten (BGHR StGB S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6), und damit auch im Anwendungsbe-
reich des § 56 Abs. 3 StGB.
Gribbohm . Ulsamer Maul Foth Wahl