Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 13.08.1992 – 4 StR 300/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„€
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. August 1992 in der Strafsache
gegen
Alfons August PB gm zus ICE (eu geboren am BB 19:3 in Ess ,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13, August 1992 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe§
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (5 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anträagstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vorärucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend
zeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz Tepperwien