Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 13.08.1992 – 1 StR 513/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. August 1992

in der Strafsache

gegen

Klaus Z

aus Sun - Gi. seboren am [3

1940 in S

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

ÄF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1992 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPpo). Jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte zu ziffer 3 der Anklageschrift im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse die insoweit ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weitergehenden Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Zu Ziffer 3 der Anklageschrift (II 3 der Urteilsgründe) war eine fortgesetzte Handlung angeklagt, der Angeklagte wurde nur wegen eines Teilaktes davon verurteilt. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er daher im übrigen freizusprechen (s. BCGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1).

Gribbohm Ulsamer Foth Brüning Wahl