Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 13.08.1992 – 1 StR 418/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. August 1992

in der Strafsache

gegen

1. Viktor NEE cu: An Va. seboren om EB 19:5 in EEE (Sowjetunion) ,

2. Jakob BEiBEB aus AB, senoren am «2 1963 in Kg (Sowjetunion),

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29, November 1991 dahin ergänzt, daß

a) der Angeklagte n@ im übrigen freigesprochen wird; damit entfällt auch die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin;

p) der Angeklagte BD freigesprochen wird, soweit ihm über seine Tat hinaus die Beteiligung an weiteren Taten zum Nachteil Ilona F&

«iD zur Last lag.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten, soweit diese freigesprochen wurden; im übrigen trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels. Der Angeklagte BB hat auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

w)

Gründe§

Zur Notwendigkeit eines Teilfreispruchs bei nur einem erwiesenen Teilakt einer fortgesetzten Handlung wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen.

Der Angeklagte nn ist nicht wegen einer Tat verur-

teilt worden, welche die Nebenklägerin DO — betrifft, ihm konnten daher deren notwendige Auslagen nicht

auferlegt werden (§ 472 StPO).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gribbohm Ulsamer Foth Brüning Wahl