Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 12.08.1992 – 5 StR 234/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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PL
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5 StR 234/92 (alt: 5 StR 45/90)
vom 12. August 1992 in der Strafsache gegen
Günter > aus SEE. geboren am EEE 15:1 ir 2: GummmmmmmmED.
wegen Betruges u.a.
Pd
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. August 1992 in der Sitzung vom 12. August 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof
Horstkotte Harms Häger Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt (us
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ums uns Rechtsanwalt Fü in ser Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
BILA
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Bikowski wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Novem-
ber 1991 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
- von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten BEE wesen Betruges und wegen versuchten Betruges verurteilt, im übrigen freigesprochen. Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes.
Die Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die Höchstdauer, die in S 229 StPO für die Unterbrechung der Hauptverhandlung vorgesehen ist, überschritten hat.
1. Die Rüge stützt sich auf folgenden Sachverhalt: Die Hauptverhandlung wurde am 9. Oktober 1991, dem 11. Verhandlungstag, unterbrochen. Der Vorsitzende ordnete an, daß sie am Montag, dem 21. Oktober 1991, fortgesetzt
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werden solle. Dies war der Tag, an dem die Hauptverhandlung bei Zugrundelegung der Zehntages-Frist nach
5 229 Abs. 1 StPO spätestens hätte fortgesetzt werden müssen. Am Freitag, dem 18. Oktober 1991 wurde der Mitangeklagte Reuter in ein Krankenhaus aufgenommen. Am 21. Oktober 1991 fand keine Hauptverhandlung statt. Der Mitangeklagte RE wurde am 8. November 1991 aus dem Krankenhaus entlassen. Die nächste Hauptverhandlung fand am 25. November 1991 statt. An diesem Tage verkündete die Strafkammer den folgenden Beschluß:
"1. Die am 9.10.1991 durch den Vorsitzenden angeordnete Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 1 StPO wird in eine Unterbrechung gemäß S 229 Abs. 2 Satz 1 StPO umgewandelt.
2. Es wird festgestellt, daß der Lauf der Unterbrechungsfrist wegen der Erkrankung des Angeklagten Reuter zeitweise gehemmt worden ist, s 229 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Hemmung der Frist hat am 18.10.1991 begonnen und am 8.11.1991 geendet (Dauer der stationären Krankenhausbehandlung des Angeklagten), § 229 Abs. 3
Satz 2 StPO."
Der letzte Tag der dreißigtägigen Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 2 StPO wäre ohne eine Hemmung im Sinne des § 229 Abs. 3 StPO der 8. November 1991, ein Frei-
tag, gewesen.
Pd
In rechtlicher Hinsicht würdigt die Revision diesen Sachverhalt wie folgt: Am 25. November 1991 sei nicht nur die Zehntages-Frist nach § 229 Abs. 1 StPO, sondern auch die 30-Tages-Frist nach $S 229 Abs. 2 StPO verstrichen gewesen. Der Beschluß vom 25. November 1991, mit den die dreißigtägige Unterbrechung nach S$S 229
Abs. 2 StPO angeordnet sowie gemäß S 229 Abs. 3
Satz 2 StPO Beginn und Ende der Hemmung festgestellt worden seien, sei deswegen verspätet und folglich unwirksam. Da die Strafkammer die Hauptverhandlung erst am 25. November 1991 fortgesetzt habe, sei die zulässige Höchstdauer der Unterbrechung überschritten worden.
2. Diese Beanstandung trifft im Ergebnis zu. Der Senat kann die von der Revision aufgeworfene Frage offenlassen, ob der in BGHSt 34, 154 ausgesprochene Grundsatz, daß der Beschluß nach S 229 Abs. 2 Satz 2 StPO bis zum Ablauf der 30-Tages-Frist (§ 229 Abs. 2 Satz 1 StPO) gefaßt werden kann, auch dann gilt, wenn seit der letzten Hauptverhandlung mehr als 30 Tage verstrichen sind, der Fristablauf jedoch wegen Krankheit eines Angeklagten nach § 229 Abs. 3 StPO gehemmt worden ist. In gleicher Weise kann offenbleiben, bis zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, Anfang und Ende der Hemmung nach § 229 Abs. 3 StPO festzustellen.
Im vorliegenden Fall kam nämlich bei Zugrundelegung der 30-Tages-Frist (S 229 Abs. 2 StPO) eine Hemmung des Fristablaufs (5 229 Abs. 3 StPO) aufgrund folgender, von der Revision mitgeteilter Tatsachen nicht in Betracht: Die 30-Tages-Frist nach S 229 Abs. 2 StPO wäre ohne Hemmung am Freitag, dem 8. November 1991 abgelaufen; die Hauptverhandlung hätte hiernach am Montag, dem 11. November 1991 fortgesetzt werden müssen. Zu dieser
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Hauptverhandlung konnte der Angeklagte rn erscheinen. Der Senat entnimmt dem Beschluß der Strafkammer vom 25. November 1991, daß der Angeklagte | nur während seiner stationären Krankenhausbehandlung, die am 8. November 1991 endete, verhindert war, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Kann der Angeklagte am ersten Werktag (S 229 Abs. 4 Satz 2 StPO) nach dem Ablauf der Unterbrechungsfrist zur Hauptverhandlung erscheinen, so wird der Fristablauf trotz der zwischenzeitlichen Erkrankung überhaupt nicht gehemmt. Denn es fehlt dann an der in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO bezeichneten Voraussetzung, daß der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptverhandlung fortgesetzt werden muß (S 229 Abs. 4 Satz 1 StPO), wegen Krankheit nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann (ebenso die Begründung des Regierungsentwurfes für das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987, BT-Drucks.10/1313, S. 26, rechte Spalte; Treier in KK 2. Aufl. S 229 Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 229 Rdn. 8; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Bd. 5 - Nachtrag -
§ 229 Rdn. 14; Schlüchter in SK StPO S 229 Rdn. 25; Rieß/Hilger NStZ 1987, 149).
Die Unzuträglichkeit, die sich in solchen Fällen daraus ergibt, daß die Hauptverhandlung ohne weitere Vorbereitungszeit sogleich nach dem Ende der krankheitsbedingten Verhinderung fortgesetzt werden muß, ließ sich vermeiden, ohne daß es eines Beschlusses nach 5 229
Abs. 2, § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO bedurft hätte (vgl. Treier aaO Rdn. 12; Schlüchter aaO Rän. 24). Die bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung am 9. Okto-
ber 1991 ins Auge gefaßte Zehntages-Frist (S 229
Abs. 1 StPO) wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge am 19. Oktober 1991 abgelaufen. Der Angeklagte war aber
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zu diesem Zeitpunkt wegen Krankheit verhindert, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Dieser Zustand hielt bis zum 8. November 1991 an. Während dieser Zeitspanne war der Ablauf der zehntägigen Unterbrechungsfrist
(sS 229 Abs. 1 StPO) nach S 229 Abs. 3 Satz 1 StPO gehemmt, und zwar kraft Gesetzes (Treier aaO Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 7); der spätere Beschluß der Strafkammer nach S 229 Abs. 3 Satz 2 StPO hatte nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar festgestellt hat. Im Anschluß an den Zeitraum der Hemmung, also nach dem
8. November 1991, verlängerte sich der Ablauf der Unterbrechungsfrist um weitere zehn Tage (S 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, letzter Halbsatz). Die Hauptverhandlung hätte hiernach erst am 19. November 1991 fortgesetzt werden müssen. Gericht und Verfahrensbeteiligte hätten dann hinreichend Zeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gehabt; auch wäre das Gericht in der Lage gewesen, vor oder bei einem derart bestimmten Hauptverhandlungstermin Beginn und Ende der Hemmung festzustellen.
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Die Hauptverhandlung hätte hiernach spätestens am
19. November 1991 fortgesetzt werden müssen. Das Verfahren der Strafkammer, die die Hauptverhandlung erst am 25. November 1991 fortgesetzt hat, verstieß daher gegen das Gesetz (SS 229, 337 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer auf dem Verfahrensverstoß beruht. Ein Ausnahmefall, in dem das Gegenteil angenommen werden könnte (BGHSt 23, 224, 225), liegt nicht vor.
Laufhütte Horstkotte Harms Häger Nack