Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.07.1992 – 4 StR 304/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Özgir D EEE zus ce, geboren an
GEB 1971 in 1 (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juli 1992 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
5, Februar 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte hat, nachdem das Landgericht seine Revision gegen das Urteil vom 5. Februar 1992 mit Beschluß vom 9. März 1992 als unzulässig verworfen hat, die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Das Schreiben des Angeklagten vom 11. Februar 1992, mit dem er Revision eingelegt hat, ist erst am 24. Februar 1992 und damit nach Ablauf der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingegangen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar - allerdings ohne dies in gehöriger Weise glaubhaft zu machen - behauptet, daß er seine Rechtsmittelschrift vom 11. Februar 1992 an diesem Tage aufgegeben habe. Das genügt indes nicht. Wer
die Versäumung einer Frist mit einer unvorhersehbaren Verzögerung der Postzustellung begründet, muß die Umstände der Aufgabe der Sendung nach Zeit und Ort so genau darlegen, daß das Gericht hinreichend zuverlässig beurteilen kann, ob ein Verschulden oder Mitverschulden des Betroffenen in Betracht kommt (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. 5 45
Rdn. 5), Diesen Anforderungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Ihm läßt sich nicht entnehmen, zu welcher Tageszeit am 11. Februar und in welcher Weise der in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg inhaftierte Angeklagte seine Revisionseinlegungsschrift aufgegeben hat. Mangels dieser Angaben läßt sich nicht beurteilen, ob der Angeklagte seine Rechtsmittelschrift so
rechtzeitig auf den Weg gebracht hat, daß er unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Postlaufzeit (vgl. Kleinknecht/Meyer S 44 Rdn. 16) sowie der üblichen anstaltsbedingten Verzögerungen der Aufgabe zur Post (vgl. OLG Düsseldorf VRS 67, 38) mit ihrem Eingang beim Landgericht Essen vor Ablauf des 12. Februar 1992 rechnen konnte.
Meyer-Goßner Richter am Bundes- Nehm
gerichtshof Dr. Stein-
dorf ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher
an der Unterschrift verhindert.
Meyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien