Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 22.07.1992 – 3 StR 77/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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06J
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR _ 77/92
vom 22. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
1. Mathias Manfred S ED <„aus Gem.
dort geboren am EEREENEEEREEEEEED,
2. Elisabeth NS geborene DEE aus Ce, geboren am in we,
3. Wolfgang N __ aus GER, geboren am in DEE.
4. Harald U aus KB, dort geboren am '
wegen Versicherungsbetruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Jui 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Manfred SCEB, Elisabeth SEE und wolfgang Sinn wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom
17. Oktober 1991, auch soweit es den Mitangeklagten WEB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die angeklagten Eheleute Manfred und Elisabeth SW wegen Anstiftung zur tateinheitlich mit Versicherungsbetrug begangenen schweren Brandstiftung und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten Manfred SED darüber hinaus wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung in zwei Fällen, den Angeklagten SCENE wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und den Nichtrevidenten WE wesen Beihilfe zur tateinheitlich mit Versicherungsbetrug begangenen schweren Brandstiftung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Ver-
letzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Sachrügen haben Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.
1. Das Landgericht ist bei der Verurteilung wegen der Inbrandsetzung des auch als Wohnung der Familie SE senutzten Gebäudes, dessen Eigentümer der Angeklagte Manfred S@EEEB war, von einer schweren Brandstiftung gemäß S 306 Nr. 2 StGB ausgegangen. Es hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebäude auch noch zur Tatzeit, wie es die Vorschrift voraussetzt, zur Wohnung von Menschen diente. Das von dem Angeklagten SW auf Veranlassung der Eheleute Sp angezündete Haus wurde vor der Tat von den Angeklagten SEE und deren beiden Söhnen Markus und Andreas bewohnt. Der Angeklagte Manfred S@lWhielt sich zur Tatzeit auf Montage am Bodensee auf, die Mitangeklagte Elisabeth Se zusammen mit ihrem Sohn Markus in Jugoslawien. Da - nach den getroffenen Feststellungen - der Angeklagte SuiiiD die Tat vereinbarungsmäß in Abwesenheit der Eheleute Su ausgeführt hatte, ist nicht auszuschließen, daß die Eheleute SW die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, für sich und den zur Tatzeit noch minderjährigen Sohn Markus (S 1631 Abs. 1 BGB) aufgegeben hatten (vgl. BGHSt 26, 121, 122; 16, 394 ff; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4, 6). Dem angefochtenen Urteil kann ebenfalls entnommen werden, daß der volljährige Sohn Andreas höchstwahrscheinlich in das Vorhaben eingeweiht und mit der Brandstiftung einverstanden war. Das ergibt sich aus seinem Verhalten am Tatort unmittelbar vor der Tat (UA S. 12) und seiner Frage an den Angeklagten SB und den Mitange-
klagten WB. wann es losgehe (UA S. 15). Das läßt den Schluß zu, daß auch der Zeuge Andreas SW für sich die Zweckbestimmung der Wohnung aufgegeben hatte.
‚ Da die naheliegende Möglichkeit besteht, daß auch die an der Brandstiftung unmittelbar beteiligten Sp und WERE Gavon ausgingen, daß das Gebäude nicht mehr Wohnzwecken dienen sollte, kann die Verurteilung wegen Anstiftung, Beihilfe bzw. täterschaftlich begangener schwerer Brandstiftung keinen Bestand haben. Die deshalb gebotene Aufhebung zieht wegen des Konkurrenzverhältnisses der Tateinheit die Aufhebung auch der Schuldsprüche wegen Versicherungsbetruges nach sich. Der Senat hat des weiteren auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung der Eheleute SCBEEEB wegen versuchten Betruges aufgehoben, da nicht vorauszusehen ist, zu welchen Feststellungen bezüglich der Inbrandsetzung des Gebäudes der neue Tatrichter gelangt.
Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung ausscheiden, bedarf es der Prüfung, ob eventuell ein Übergreifen des Brandes auf andere benachbarte Objekte im Sinne des S 308 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Beschluß vom 8. Januar 1992 - 3 StR 486/91).
Der festgestellte Rechtsmangel betrifft auch die Verurteilung des Mitangeklagten WW. Die Aufhebung ist daher gemäß S 357 StPO auf sie zu erstrecken.
2. Aufzuheben ist auch die Verurteilung des Angeklagten Manfred SED wesen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung in zwei Fällen, da unaufgeklärt geblieben ist, welche Vorstellungen die Beteiligten zur Zeit der erfolglosen Anstiftungen in den Jahren 1985 und 1987 gehabt haben. Wenn der im Oktober 1988 erfolgten Brandlegung eine Absprache zwischen den Eheleuten SEE und dem Angeklagten SEE zugrunde liegt, daß das Inbrandsetzen zu einer Zeit erfolgen sollte, in der die Zweckbestimmung des Gebäudes, als Wohnung von Menschen zu dienen, bereits aufgegeben war, läge es nicht fern, daß eine entsprechende Vereinbarung auch in den beiden Fällen der versuchten Anstiftung getroffen worden ist. Sollten sich hierzu zuverlässige Feststellungen nicht mehr treffen lassen, käme insoweit nur eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Betracht.
Ruß Zschockelt Herr Richter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Erholungsurlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert:
Ruß Blauth Miebach
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