Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 17.07.1992 – 2 StR 268/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

hot

vom

17. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Frank Kn EB 4 Aaus KB, dort geboren am @. ED 1967, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Er

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1992 gemäß SS 154 a, 349 Abs. 2 bis 4, 357 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten Kris

a)

b)

wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 1992 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen;

hinsichtlich des Angeklagten BE wird die Verfolgung gemäß S 154a i.V.m. § 357 StPO auf das Verbrechen des Mordes beschränkt und der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte Pe des Mordes schuldig ist.

Ar

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten KnB wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten BB wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte Kn@lB hat dieses Urteil mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision angefochten. Sein Rechtsmittel ist begründet.

Als das Tatopfer - auf eigenen Wunsch - gefesselt worden war, begann der Angeklagte K. die Schrankfächer zu durchsuchen und Kleidungsstücke zusammenzupacken. In dieser Zeit brachte der Angeklagte BB dem Opfer schwere Schnittverletzungen am Hals bei, die binnen kurzer Zeit zum Tode führten. Dann suchten beide Angeklagte verschiedene Bekleidungsstücke des Opfers aus, um sie mitzunehmen.

Nach diesen Feststellungen haben die Angeklagten sich die Kleidungsstücke ihres Opfers möglicherweise erst zugeeignet, als dieses bereits tot war. Gewahrsam wäre in diesem Falle nur dann gebrochen worden, wenn der Gewahrsam des Opfers mit dessen Tod auf andere Personen übergegangen war (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1).

Der neu entscheidende Tatrichter wird diese Frage prüfen und sich allerdings auch erneut damit befassen müssen, welche Rolle der Angeklagte bei der Tötung des Opfers tatsächlich spielte. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte KrlB sei beim Anblick der Tat des Angeklagten

BEEEB unter den Druck einer psychischen Schockwirkung geraten, die seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich einschränkte, läßt sich im übrigen nicht mit der Feststellung vereinbaren, wonach Krb bereits vor der Mordtat des Angeklagten BB begonnen hatte, Schrankfächer zu durchsuchen.

Der Fehler, der zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten K. führt, hat auch die Verurteilung des Angeklagten Belger beeinflußt (S 357 StPO).

Eine Zurückverweisung der Sache kam insoweit aber nicht in Betracht. Da die erfolgreiche Revision des Angeklagten K. in Anwendung des § 357 StPO die Rechtskraft des Urteils auch hinsichtlich des Mitangeklagten BEE durchbrochen hat, konnte der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung auf das Verbrechen des Mordes beschränken und den Schuldspruch entsprechend ändern.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten EB wird

dadurch nicht berührt.

Jähnke

Maier

RiBGH Gollwitzer ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Jähnke

Detter

Theune

AI