Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.07.1992 – 1 StR 319/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Juli 1992 in der Strafsache
gegen
Hamid A cm , ohne festen wohnsitz, geboren am EEE 196: in TEE (Susosiawien) ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten AGD wirä Gas Urteil des Landgerichts München I vom 13. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe zu seinem Nachteil Schlüsse daraus gezogen, daß er sich nicht alsbald nach seiner Festnahme zur Sache eingelassen und insbesondere nicht den von ihm später der Tatbeteiligung beschuldigten Ratko BB» genannt habe.
Das Landgericht glaubt dem Angeklagten Am», der seine Tatbeteiligung in Abrede stellt, nicht, weil sein Bestreiten widersprüchlich sei. In diesem Zusammenhang legt die Strafkammer im einzelnen dar, daß der Angeklagte sich nach seiner Festnahme am 17. Juni 1991 zunächst überhaupt nicht zur Sache eingelassen habe und auch seinem Verteidiger
Rechtsanwalt Egg den angeblichen Mittäter DEE nicht genannt habe. Erst mit Schriftsatz vom 9. September 1991 ha-
be er durch seinen späteren Verteidiger, Rechtsanwalt s@BB. einen Vetter des Angeklagten Ag der wahrheit zuwider als den Lieferanten des Heroins beschuldigt. Auch in der Folge habe er seinem Verteidiger BEE nicht namhaft gemacht, sondern erst in der Hauptverhandlung über die angeblich von ihm beobachtete Rauschgiftübernahme von DE an den Angeklagten AB berichtet.
Bei dieser Beweisführung ist davon auszugehen, daß das Landgericht auch das anfängliche Schweigen des Angeklagten in seine Bewertung einbezogen und diesen Umstand nicht nur - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift meint - der Vollständigkeit halber erwähnt hat, denn das Landgericht hebt ausdrücklich hervor, daß es das gesamte prozessuale Verhalten bewertet hat. Daraus, daß der Angeklagte zunächst schweigt, dürfen jedoch nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 20, 281; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11) keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Wahl