Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 01.07.1992 – 3 StR 238/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nel
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR _ 238/92
vom
1. Juli 1992 in der Strafsache
gegen
Kraft KEEEED zus KB, seboren arı EEE EEE in Bea
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, ZU ziff. 1 aund 2 auf dessen Antrag, am 1. Juli 1992 gemäß
s 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Februar 1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist;
p) der Strafausspruch des genannten Urteils mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat die vom Angeklagten in seiner Wohnung an den Kindern Kai EEE, Jörs BEE UNG Thomas Be unter wechselnder Beteiligung - teils zu zweit, teils zu dritt - vorgenommenen homosexuellen Handlungen als drei fortgesetzte Handlungen, jeweils zum Nachteil eines der Kinder, gewertet, für jede fortgesetzte Handlung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, deren Vollstrekkung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des s 349 Abs. 2 StPO.
a) Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts geändert. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang wird zwar durch die Feststellungen nicht getragen, weil der "Entschluß, sich mit den Kindern bei jeder weiteren sich bietenden passenden Gelegenheit sexuell zu betätigen" (UA S. 4/5), noch keinen Gesamtvorsatz darstellt (vgl. z.B. BGHR StGB vor Ss 1/£H Gesamtvorsatz 24). Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Annahme des Fortsetzungszusammenhangs hier aber nicht beschwert, SO daß der Senat ihn der Schuldspruchänderung zugrunde legen kann. Die Schuldspruchänderung ist notwendig, weil das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten verkannt hat, daß dann, wenn mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zUu-
sammentreffen, sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (st. Rspr., z.B. BGHR StGB vor § 1/£fH Handlungsreihen, mehrere 1). Darauf, daß sie höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen betreffen, kommt es hierbei nicht an. Da der Angeklagte die sexuellen Handlungen gleichzeitig mit mehreren Kindern vornahm, liegt insoweit nur eine Handlung im Sinne des 5 52 Abs. 1 StGB vor. S 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber der Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit nicht wirksamer hätte verteidigen
können.
b) Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die drei Einzelstrafen von je einem Jahr. In der neuen Hauptverhandlung ist nur noch eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sie der Tatrichter niedriger bemessen wird als die rechtsfehlerhaft zustande gekommene Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen wird das Landgericht sorgfältiger als bisher begründen müssen, ob die Vollstrekkung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist. Im angefochtenen Urteil fehlen Ausführungen zur Sozialprognose des nicht einschlägig bestraften Angeklagten und zu den näheren Umständen, die ihn erstmals auf diesem Gebiet haben straffällig werden lassen. Die Urteilsgründe lassen die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche "Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten" nicht ausreichend erkennen, sondern beschränken sich insoweit im wesentlichen darauf, das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen. In die Gesamtwürdi-
Eve
gung wird auch das Verhalten der geschädigten Kinder und die Gewichtung der von ihnen und der vom Angeklagten ausgehenden Tatanteile mit einzubeziehen sein.
Ruß zschokelt Kutzer Miebach RiBGH Winkler ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben: Ruß