Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 30.06.1992 – 4 StR 579/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Olat Mm aus ER. Gort geboren am ENEEEEn 1941,

wegen Betruges

86

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 150.-- DM verurteilt. Die allgemeine Sachrüge des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte übernahm im Jahre 1977 als zugelassener Kassenarzt eine ärztliche Praxis. In der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 30. September 1987 stellte er der Kassenärztlichen Vereinigung NE zum Nachteil der RVO- und Ersat2- kassen unberechtigt ärztliche Beratungen und ärztliche Hausbesuche in Rechnung. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von etwa 129.000,--DM.

während die Verurteilung wegen Betruges nicht zu beanstanden ist, vermag die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe spätestens zu Beginn des ersten Quartals 1978 einen Gesamtvorsatz gefaßt, Änderungen im Abrechnungsverhalten ab dritten Quartal 1984 und zweiten Quartal 1986 stellten sich lediglich als Modifikation des Gesamtvorsatzes dar, eine fortgesetzte Handlung nicht zu begründen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Mai 1992 (4 StR 577/91) dargelegt hat, müssen in Fällen der quartalsweisen Abrechnung kassenärztlicher Leistungen an die Feststellung des Gesamtvorsatzes besondere Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu auch BGHSt 36, 320 £; 37, 45, 47; BGHR StGB vor S 1 f.H. Gesamtvorsatz 10 und 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. April 1992 - 3 StR 74/92). Die Feststellung, der Angeklagte hätte spätestens zu Beginn des ersten Quartals 1978 den Vorsatz gefaßt, zukünftig in einer Vielzahl von Fällen auf immer die gleiche Weise falsch abzurechnen (UA 5, 20), wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Ein auf einen Gesamterfolg gerichteter, alle folgenden Einzelakte im wesentlichen vorwegbegreifender Gesamtvorsatz liegt im Hinblick auf den beträchtlichen Zeitraum von bis zu 39 Quartalen, die Struktur des kassenärztlichen Abrechnungswesens und den Wechsel des an der Tatvorbereitung beteiligten nichtärztlichen Personals eher fern (BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 577/91). Hinweise auf tatsächliche Besonderheiten lassen sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.

Durch die fehlerhafte Annahme einer einzigen Betrugstat ist der Angeklagte hier auch beschwert. Bei quartalsweiser Bewertung wäre für einen großen Teil der Taten Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Erste verjährungsunterbrechende

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-30/4-str-579-91#rd_5

Handlung ist der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß vom 15. November 1988 (Bd. I Bl. 11). Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Umstellung des Schuldspruchs auf 16 einzelne Betrugstaten (ab viertem Quartal 1983) kommt jedoch nicht in Betracht.

Für das Erfolgsdelikt des Betruges beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Erlangung des letzten Vermögensvorteils (vgl. BGHSt 27, 342; 36, 105, 118; BGH NW 1974, 914; BGH NStE Nr. 4 zu § 78 a StGB). Wann der Angeklagte den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung zu den jeweiligen Quartalen erhalten hat und wann daraufhin die Honorarschlußzahlungen erfolgt sind, ist weder den Urteilsfeststellungen noch den Verfahrensakten zu entnehmen. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Bei einer sich über zahlreiche Quartale erstreckenden Falschabrechnung kassenärztlicher Leistungen kommt eine Geldstrafe angesichts des Vertrauens, das die Versichertengemeinschaft, die gesetzlichen Kassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Arzt aufgrund der Struktur des Abrechnungswesens entgegenzubringen haben, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Betracht (vgl. die Freiheitsstrafen in BGHSt 36, 320, 322; BGH wistra 1991, 177 und BGHR StGB § 263 Abs. 1 Gesamtvorsatz 1; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 577/91). Zwar unterliegt die dem Schuldgehalt der Tat(en) nicht mehr entsprechende und daher unvertretbar milde Strafe des angefochtenen Urteils dem Verschlechterungsverbot. Der neu entscheidende Tatrichter ist jedoch

nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, für jede der verbleibenden Betrugstaten angemessene Geldstrafen festzusetzen, sofern die Strafe des aufgehobenen Urteils weder von einer der Einzelstrafen noch von der zu bildenden Gesamtstrafe überschritten wird (BGHR Stpo § 358 Abs. 2 Nachteil 5 m.w.Nachw.).

Zur zulässigen Berücksichtigung verjährter Taten bei der Strafzumessung und zur schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten wird auf BGHR StGB § 263 Abs. 1 Gesamtvorsatz 1 hingewiesen,

Salger Meyer-Goßner Nehm

Die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz und Dr. Tolksdorf befinden

sich im Urlaub und sind daher an

der Unterschriftsleistung verhindert. Salger